Für Unternehmer und Freiberufler

Korrektur permanent fälschlich im Vereinnahmungsjahr besteuerter Umsätze

6. März 2025


Die Umsatzsteuer ist grds. nach vereinbarten Entgelten abzuführen. Das heißt die Umsatzsteuerschuld ist grds. für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung an das Finanzamt abzuführen, unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch den die Leistung empfangenden Unternehmer. Nur ausnahmsweise kann auf Antrag die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten ermittelt werden. Hierbei entsteht die Umsatzsteuerschuld erst mit Zahlung des Entgelts. In der Praxis wird dies nicht immer beachtet. So lag auch der Streitfall, über den der BFH zu entscheiden hatte. Eine nach vereinbarten Entgelten besteuernde GmbH führte in ihrer Werkstatt Reparaturleistungen an Kraftfahrzeugen eines bestimmten Herstellers durch, die dieser – nach Ausführung der Reparatur – im Rahmen von „Gewährleistungen“ vergütete. Die GmbH versteuerte diese Umsätze jahrelang fälschlich nicht im Jahr der Leistungserbringung, sondern erst im Folgejahr, in dem die Leistungen mit dem Fahrzeughersteller abgerechnet worden waren. Im Anschluss an eine Außenprüfung für die Jahre 2013 bis 2015 kam es zu einer Berichtigung der Umsatzsteuerfestsetzungen. Bei der Berichtigung für das Streitjahr 2013 hatte das Finanzamt allerdings unberücksichtigt gelassen, dass auch die Reparaturleistungen, die im Jahr 2012 erbracht wurden, fälschlich erst im Jahr der Vereinnahmung, also in 2013, besteuert worden waren. Es erfasste im Ergebnis neben den zutreffend in 2013 zu erfassenden Leistungen des Jahres 2013 weiterhin auch die erst in 2013 vereinnahmten Entgelte für Leistungen aus 2012.





Hierzu hat der BFH mit Urteil vom 29.8.2024 (Az. V R 19/22) zu Gunsten des Stpfl. entschieden, dass dieser die Rechtswidrigkeit der für den Besteuerungszeitraum der Entgeltvereinnahmung vorliegenden Steuerfestsetzung geltend machen kann. Dass vorliegend eine Gegenkorrektur in 2012 verfahrensrechtlich nicht mehr möglich war, hindert hieran nicht.





Handlungsempfehlung:





In der Praxis ist insbesondere bei Leistungen um den Jahreswechsel sorgfältig darauf zu achten, dass diese im „richtigen“ Jahr der Umsatzsteuer unterworfen werden.


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