Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 18.9.2024 (Az. 1 K 494/18 E) sind Kosten für einen auf die Erlangung nachehelichen Unterhalts gerichteten Prozesses nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die den Unterhalt begehrende Person eigene Einkünfte erzielt, die deutlich oberhalb des Existenzminimums liegen. Dies vor dem Hintergrund, dass das Einkommensteuergesetz ausdrücklich anordnet, dass Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen sind, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Stpfl. Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Sofern der nacheheliche Unterhalt zur Sicherung der Existenzgrundlage nicht notwendig ist, stellen die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten zur Erlangung des Unterhalts keine außergewöhnlichen Belastungen dar.
Hinweis:
Im Streitfall hatte der BFH im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 18.10.2023 (Az. X R 7/20) entschieden, dass es sich bei den Prozesskosten nicht um Werbungskosten in Bezug auf die im Rahmen des Realsplittings anzusetzenden sonstigen Einkünfte handelt. Erst der mit Zustimmung des Empfängers gestellte Antrag des Gebers auf Geltendmachung der Unterhaltsaufwendungen im Rahmen des Realsplittings bewirke eine Umqualifizierung der Unterhaltsleistungen zu Sonderausgaben beim Geber und steuerbaren Einkünften beim Empfänger und überführt sie rechtsgestaltend in den steuerrechtlich relevanten Bereich.