In der gesetzlichen Krankenversicherung werden im Standardfall anfallende Sach- und Dienstleistungen nach dem sog. Leistungskatalog (Regelleistungen) übernommen. Die Abrechnung der Ärzte usw. erfolgt dann unmittelbar mit der Krankenkasse. Alternativ können Versicherte auch die Kostenerstattung wählen. Dann können die Versicherten bei den Leistungserbringern des Gesundheitswesens als Privatpatienten auftreten. Allerdings werden auch dann von der gesetzlichen Krankenkasse nur die Regelleistungen erstattet, so dass höhere Kosten von dem Versicherten selbst zu tragen sind. Dieses Kostenrisiko kann dann über eine private Zusatzversicherung abgedeckt werden.
Aufwendungen für die Krankenversicherung sind im Grundsatz als Sonderausgaben abzugsfähig. Der BFH bestätigt nun aber mit Beschluss v. 17.7.2024 (Az. X B 104/23), dass bei Wahl der Kostenerstattung die Kosten der privaten Zusatzversicherung nicht der Höhe nach unbeschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden können. Insoweit ist zu beachten, dass nur die Kosten für die gesetzliche Basisversorgung der Krankenversicherung unbeschränkt abgezogen werden können. Der Gesetzgeber sehe hierbei als Basisversorgung das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau an, welches durch die gesetzliche Krankenversicherung gewährleistet werde. Kosten für eine darüber hinausgehende Absicherung können dagegen nur dann geltend gemacht werden, wenn bestimmte gesetzliche Höchstbeträge nicht bereits durch die Basisabsicherung ausgeschöpft werden. Die Höchstbeträge betragen, in Abhängigkeit der erzielten Einkünfte, 2 800 € (z.B. Gewerbetreibende und Freiberufler) bzw. 1 900 € (z.B. Arbeitnehmer und Rentner – bei denen der Arbeitgeber bzw. die Rentenkasse einen Teil der Beiträge trägt).
Handlungsempfehlung:
Dies verdeutlicht, dass je nach gewähltem Versicherungsmodell nicht stets sämtliche Kosten der Krankenversicherung steuerlich geltend gemacht werden können. Die steuerliche Abziehbarkeit der Beiträge richtet sich vielmehr nur nach dem Mindestaufwand in dem jeweiligen Versicherungssystem. Dies ist somit als ein Aspekt bei der Entscheidung des Absicherungsmodells zu berücksichtigen.
Vorliegend war der Stpfl. in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert. Ihm wäre es grundsätzlich möglich gewesen, den gewünschten Privatversicherungsschutz durch Beendigung seiner Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und Abschluss von Vollversicherungen für sich und seine Familienangehörigen in der privaten Krankenversicherung zu erreichen. In diesem Fall wären die Beitragsanteile zur Deckung des Regelbedarfs (also nur, soweit die Beiträge die Basisabsicherung betreffen, die auch in der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt ist), aber ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag abziehbar gewesen.