Für Unternehmer und Freiberufler

Künstlersozialversicherung: Abgabe sinkt im Jahr 2026 auf 4,9 %

1. Oktober 2025


Nach dem Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales soll der Abgabensatz zur Künstlersozialversicherung von derzeit 5,0 % auf 4,9 % sinken.





Über die Künstlersozialversicherung werden selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig Beschäftigte, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 %), finanziert.





Insofern können auch Unternehmen abgabepflichtig sein. Dies betrifft zum einen „typische Verwerter“, wie Verlage und Presseagenturen, professionelle Theater, Orchester und Chöre, Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen, Rundfunk und Fernsehen, Hersteller von Bild- und Tonträgern, Galerien und Kunsthandel, Werbeagenturen, Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen, Ausbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten. Daneben sind aber auch Unternehmen abgabepflichtig, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben, wenn sie regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Das sind v.a. Werbe- und Design-Aufträge. Die Zwecke, für die Werbung betrieben wird, können ebenso wie die Methoden der Öffentlichkeitsarbeit vielfältig sein. Von einer Regelmäßigkeit kann ausgegangen werden, wenn einmal jährlich entsprechende Maßnahmen durchgeführt werden.





Hinweis:





Abgabepflichtig sind auch Vereine, die nicht nur gelegentlich solche Aufträge erteilen, wenn im Zusammenhang damit Einnahmen erzielt werden sollen. Insoweit genügt schon ein Unkostenbeitrag. In der Regel werden Aufträge an selbständige Künstler im Rahmen von Vereinsveranstaltungen erteilt. Bei nicht mehr als drei solcher Veranstaltungen jährlich bzw. bei einer Gesamtentgeltsumme für künstlerische oder publizistische Aufträge von 450 € pro Jahr wird keine Künstlersozialabgabe erhoben. Im Ergebnis sind damit die meisten nicht kommerziellen Vereine abgabefrei.


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