Die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung ist seit dem 1.7.2023 abhängig von der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder. Eltern erhalten ab dem zweiten Kind einen Abschlag von 0,25 Prozentpunkten je Kind auf den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung, höchstens 1,0 Prozentpunkte.
Seit dem 1.7.2025 steht ein digitales Datenaustauschverfahren (DaBPV) zur Verfügung, das die automatische Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder und die Anwendung der zutreffenden Beitragssätze in der Pflegeversicherung sicherstellt. Arbeitgeber mussten den Initialabruf über das DaBPV für Beschäftigte, die schon vor dem 1.7.2025 bei ihnen beschäftigt waren, spätestens bis zum 31.12.2025 vornehmen.
Hat der Arbeitgeber bislang eine unzutreffende Anzahl der Kinder bei der Ermittlung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung berücksichtigt, wird er vom Sozialversicherungsträger gegebenenfalls zu einer rückwirkenden Korrektur des Pflegeversicherungsbeitrags ab dem Jahr 2023 verpflichtet.
Die FinVerw weist nun darauf hin, dass in diesen Fällen für die Jahre 2023 und 2024 keine Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren vorzunehmen sind. Eine Anzeigepflicht des Arbeitgebers an das Betriebsstättenfinanzamt besteht insoweit nicht. Entsprechendes gilt für das Jahr 2025, wenn eine Änderung des Lohnsteuerabzugs auf Grund der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr zulässig ist. Hintergrund ist, dass der ggf. verminderte Beitragssatz zur Pflegeversicherung im Lohnsteuerabzugsverfahren durch die Vorsorgepauschale berücksichtigt wird.
Die im Rahmen einer rückwirkenden Korrektur verrechneten bzw. erstatteten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung sind im Kalenderjahr der Verrechnung bzw. Erstattung von den in Zeile 26 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bzw. Besonderen Lohnsteuerbescheinigung einzutragenden Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung abzuziehen.
Handlungsempfehlung:
Die Anzahl der Kinder sollte regelmäßig mit den Beschäftigten abgestimmt und bei Unstimmigkeiten zwischen den im digitalen Austauschverfahren abgerufenen Werten und der tatsächlich zu berücksichtigenden Kinderzahl ggf. der Nachweis der Elternschaft anhand anderer Belege des Arbeitnehmers (z.B. Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch oder die steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamts) erbracht werden.