Arbeitslohn, der aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zufließt, kann vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % versteuert werden. Eine Betriebsveranstaltung liegt nach der bisherigen Rechtsprechung nur vor, wenn diese allen Betriebsangehörigen offenstand. Mit Wirkung ab 2015 wurde aber der Begriff der Betriebsveranstaltung im Gesetz definiert. Vor diesem Hintergrund war in dem unter dem Az. VI R 5/22 geführten Verfahren zu entscheiden, ob diese Voraussetzung weiterhin vorliegen muss. Nun liegt mit Datum vom 27.3.2024 die Entscheidung in diesem Verfahren vor und diese führt zu folgender Differenzierung:
– Nach der seit dem Veranlagungszeitraum 2015 geltenden gesetzlichen Definition kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Auch in diesen Fällen kann die Lohnsteuer auf die geldwerten Vorteile mit 25 % pauschal erhoben werden.
– Der Freibetrag von 110 €, der zur Lohnsteuerfreiheit des geldwerten Vorteils aus einer Betriebsveranstaltung führt, kann allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
Im Streitfall veranstaltete die Stpfl. im Jahr 2015 in eigenen Räumlichkeiten eine Weihnachtsfeier, zu der nur die Vorstandsmitglieder eingeladen waren. Darüber hinaus richtete die Stpfl. im selben Jahr eine Weihnachtsfeier für Mitarbeiter am Standort X und Y aus, die zum sog. oberen Führungskreis bzw. Konzernführungskreis gehörten. Dabei handelte es sich um Mitarbeiter, die eine bestimmte Karrierestufe erreicht hatten, aber keinen eigenständigen Betriebsteil bildeten.
Strittig war nun, ob insoweit die Lohnsteuer pauschal mit 25 % erhoben werden kann. Dies hat der BFH nun bejaht. Hierzu führt das Gericht aus:
– Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, wenn er Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt.
– Bei den Weihnachtsfeiern des Vorstands und der Führungskräfte handelt es sich um Betriebsveranstaltungen im Sinne der gesetzlichen Regelung. Dass die Veranstaltungen nicht allen Betriebsangehörigen offenstanden, steht dem nicht entgegen. Betriebsveranstaltungen sind nach der mit Wirkung zum 1.1.2015 eingeführten gesetzlichen Definition Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter.
– Unter Heranziehung des Wortlauts der gesetzlichen Definition setzt eine Betriebsveranstaltung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 mithin nur noch eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter voraus. Eine Veranstaltung, an der – wie im Streitfall an den Weihnachtsfeiern – ausschließlich Beschäftigte des Betriebs und deren Begleitpersonen teilnehmen können, ist vom Wortsinn her eine solche Betriebsveranstaltung, auch wenn diese Veranstaltung nicht allen Angehörigen eines Betriebs offensteht.
Hinweis:
Diese Klarstellung des BFH ist für die Praxis von großer Bedeutung. In weitem Umfang können nun geldwerte Vorteile aus Betriebsveranstaltungen, wie z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern und Jubiläumsfeiern, mit 25 % pauschal besteuert werden. Soll der Freibetrag von 110 € genutzt werden, so muss allerdings das weitere Merkmal erfüllt sein, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.