Gewinne aus der Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Gegenstandes unterliegen der Veräußerungsgewinnbesteuerung, wenn zwischen Kauf und Verkauf eine Zeitspanne von weniger als einem Jahr liegt (bei Immobilien gilt insoweit eine Zehnjahresfrist). Ausdrücklich ausgenommen hiervon sind aber „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“. Insoweit wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass diese kein Wertsteigerungspotenzial haben.
Der BFH bestätigt nun mit Urteil vom 27.1.2026 (Az. IX R 4/25), dass der (etwaig) hohe Wert eines Wirtschaftsguts (also eines „Luxusguts“) kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung ist, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt. Die Stpfl. erwarben im Juni 2020 ein luxuriös ausgestattetes neues Wohnmobil für 323 046 € und veräußerten es im März 2021 für 315 126 €. Sie nutzten es selbst, vermieteten es jedoch tageweise an eine beherrschte GmbH. Nach Eliminierung der Abschreibung ergab sich ein Veräußerungsgewinn von 14 514 €, den das FA der Besteuerung unterwerfen wollte. Eine steuerliche Erfassung lehnte der BFH nun aber ab.
Hinweis:
Marktübliche Gebrauchtwagen und auch Wohnmobile sind als Gegenstand des täglichen Gebrauchs einzustufen, da es sich um vorrangig zur Nutzung angeschaffte Gebrauchsgegenstände handelt, die bei objektiver Betrachtung dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen. Bei solchen Gegenständen des täglichen Gebrauchs wird ein Gewinn aus der Veräußerung innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb also steuerlich nicht erfasst. Andererseits kann in solchen Fällen aber auch ein eventuell entstehender Verlust nicht geltend gemacht werden. Anders kann dies z.B. bei Oldtimern sein, da diese oft als Wertgegenstände angesehen werden. Im Übrigen hat der BFH die Einordnung von Champions League-Tickets als Gegenstand des täglichen Gebrauchs verneint.