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Mindestlohn steigt zum 1.1.2026 und ebenso die Minijob-Grenze

5. Januar 2026


Zum 1.1.2026 steigt der Mindestlohn auf 13,90 € je Stunde (aktuell 12,82 € je Stunde). Entsprechend wird auch die Verdienstgrenze für Minijobs auf 603 € pro Monat angehoben und der Übergangsbereich (für sog. Midijobs) liegt bei 603,01 € bis 2 000 €. Diese dynamische Anpassung der Minijob-Grenze, die seit 2022 an den Mindestlohn gekoppelt ist, ermöglicht es Arbeitnehmern, bei gleichem Arbeitsumfang mehr zu verdienen, ohne ihren Minijob-Status zu verlieren.





Zum 1.1.2027 erfolgt dann eine weitere Anpassung des Mindestlohns auf 14,60 €.





Hinweis:





Gegebenenfalls sind abweichende (höhere) Branchenmindestlöhne zu beachten. Auch diese steigen teilweise zum 1.1.2026 an. So z.B. im Dachhandwerk, Elektrohandwerk und Gebäudereinigerhandwerk. Branchenmindestlöhne sind Mindestlöhne, die von Gewerkschaften und Arbeitgebern in einem Tarifvertrag ausgehandelt und dann für allgemeingültig erklärt werden. Diese Branchenmindestlöhne gelten für alle Unternehmen und Betriebe einer Branche, auch wenn sie nicht tarifgebunden sind.





Handlungsempfehlung:





Zu prüfen ist, ob eine Anhebung des vereinbarten Lohns auf den ab dem 1.1.2026 geltenden Mindestlohn notwendig ist. Arbeitnehmer, die ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis (mit entsprechender Absicherung, z.B. Krankenversicherungsschutz) wünschen, müssen ab dem 1.1.2026 einen Bruttoverdienst von mindestens 603,01 € haben. Auch insoweit ist ggf. eine Anpassung erforderlich.





Hinweis:





Um sicherzustellen, dass der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird, gilt eine Dokumentationspflicht für die Arbeitszeiten. Eine Dokumentationspflicht der Arbeitgeber gilt generell für geringfügig Beschäftigte und die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche. Dazu zählen etwa das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, der Speditions-, Transport und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft. Auch Zeitungszustellerinnen und -zusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten müssen regelmäßig ihre Arbeitszeit aufzeichnen.





Dokumentiert werden muss:





–   der Beginn der Arbeitszeit (für jeden Arbeitstag)





–   das Ende der Arbeitszeit (ebenfalls für jeden Arbeitstag)





–   die Dauer der täglichen Arbeitszeit, also z.B. die Stunden. Pausenzeiten gehören nicht zur Arbeitszeit, sind also herauszurechnen; die konkrete Dauer und Lage der jeweiligen Pausen müssen nicht aufgezeichnet werden.





Für diese Dokumentation bestehen keine Formvorgaben. Auch sind auf dieser Liste keine Unterschriften von Arbeitnehmer oder Arbeitgeber erforderlich. Das Dokument verbleibt beim Arbeitgeber und muss bei einer Kontrolle durch den Zoll vorgezeigt werden.


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