Geringfügig Beschäftigte, die auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden, können diese Entscheidung ab dem 1.7.2026 einmalig mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen. Dadurch werden Minijobbende wieder rentenversicherungspflichtig und es fallen wieder die vollen Beiträge zur Rentenversicherung an. Der Arbeitgeberanteil beträgt dabei weiterhin 15 %, der Arbeitnehmeranteil beträgt dann 3,6 %. Auch Minijobbende, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z.B. Architektenkammer) angehören, können eine solche Aufhebung der Befreiung beantragen.
Den Antrag auf Rücknahme der Befreiung muss der Beschäftigte bei seinem Arbeitgeber stellen. Der Arbeitgeber dokumentiert auf dem Antrag den Tag des Eingangs und nimmt ihn zu den Entgeltunterlagen. Nach Eingang des Antrags meldet der Arbeitgeber den Beitragsgruppenwechsel in der Rentenversicherung von „5“ (Abmeldegrund „32“) auf „1“ (Anmeldegrund „12“).
Hinweis:
Die Aufhebung der Rentenversicherungsbefreiung wirkt ab dem folgenden Kalendermonat nach Eingang des Antrags beim Arbeitgeber und gilt dann für die gesamte Dauer der Beschäftigung. Übt der oder die Minijobbende zeitgleich mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, wirkt die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für alle Beschäftigungen.
Hinweis:
Wenn Minijobbende bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine Vollrente wegen Alters beziehen, sind sie kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei. Ein Widerruf der Befreiung ist daher für diese Personen nicht möglich. Allerdings können Beziehende einer Altersvollrente auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und weiterhin den vollen Beitrag zu Rentenversicherung zahlen. Damit erhöhen sie ihre Rentenansprüche.