Für alle Steuerpflichtigen

Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen

26. März 2025


Der BFH hat mit Urteil vom 21.11.2024 (Az. VI R 1/23) entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.





Der Stpfl. wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Die Stpfl. entschied sich für ein solches Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Letztere berechtigte die Stpfl. allerdings auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna sowie zur Teilnahme an weiteren Kursen. Die Krankenkasse erstattete lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen wurden nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein berücksichtigt. Einen Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnten das Finanzamt und auch das FG ab.





Der BFH hat bestätigt, dass die Kosten für die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Denn das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten. Vorliegend lag es in der freien Entscheidung der Stpfl., das ärztlich verordnete Training bei diesem Anbieter oder auch bei einem anderen Anbieter wahrzunehmen. Zudem steht dem Abzug der Mitgliedsbeiträge der Umstand entgegen, dass die Stpfl. hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote – jenseits des medizinisch indizierten Funktionstrainings – zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Stpfl. tatsächlich hiervon keinen Gebrauch gemacht hat.





Handlungsempfehlung:





Der Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung wird insgesamt von der FinVerw und auch der Rechtsprechung eng ausgelegt.


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