Bereits vor einigen Jahren war eine Mitteilungspflicht über den Einsatz bzw. die Außerbetriebnahme von elektronischen Kassensystemen gesetzlich verankert worden. Nun steht ab dem 1.1.2025 die elektronische Übermittlungsmöglichkeit für diese Meldungen an die Finanzämter über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1.1.2025 zur Verfügung, so dass die Meldepflicht auch tatsächlich einsetzt. Daher gilt zur Mitteilungspflicht über den Einsatz bzw. die Außerbetriebnahme von elektronischen Kassensystemen:
– Die Mitteilung von vor dem 1.7.2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen ist bis zum 31.7.2025 zu erstatten.
– Ab dem 1.7.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen. Dies gilt ebenfalls für ab dem 1.7.2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme. Die Mitteilung der Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme setzt allerdings vorher die Mitteilung der Anschaffung voraus.
– Elektronische Aufzeichnungssysteme, die vor dem 1.7.2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.
Hinweis:
Zu den meldepflichtigen elektronischen Aufzeichnungssystemen gehören z.B. elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, Tablet-/App-Kassensysteme (softwarebasierte eAS), Waagen mit Registrierkassenfunktion, Hotelsoftware mit Kassenfunktion, Praxissoftware für Ärzte mit integriertem Kassenmodul, welches der Abwicklung von Barzahlungen dient. Weiterhin hierzu zählen EU-Taxameter und Wegstreckenzähler. Nicht erfasst werden dagegen z.B. Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker, Kassen- und Parkscheinautomaten sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge, Waren- und Dienstleistungsautomaten. Die Meldepflicht gilt auch für gemietete oder geleaste elektronische Aufzeichnungssysteme.