Für Unternehmer und Freiberufler

Mitteilungspflicht über den Einsatz bzw. die Außerbetriebnahme von elektronischen Kassensystemen

17. Oktober 2024


Bereits vor einigen Jahren war eine Mitteilungspflicht über den Einsatz bzw. die Außerbetriebnahme von elektronischen Kassensystemen gesetzlich verankert worden. Sinn dieser Regelung soll sein, dass die Finanzämter einen Überblick haben, bei welchen Stpfl. elektronische Kassensysteme zum Einsatz kommen. Diese Mitteilungspflicht war allerdings bislang noch nicht anzuwenden, da schlicht eine technische Möglichkeit zur (verpflichtenden) elektronischen Übermittlung von der FinVerw noch nicht bereitgestellt wurde. Die FinVerw teilt nun mit, dass die elektronische Übermittlungsmöglichkeit über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1.1.2025 zur Verfügung gestellt wird.





Daher gilt zur Mitteilungspflicht über den Einsatz bzw. die Außerbetriebnahme von elektronischen Kassensystemen:





–  Die Mitteilung von vor dem 1.7.2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen ist bis zum 31.7.2025 zu erstatten.





–  Ab dem 1.7.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen. Dies gilt ebenfalls für ab dem 1.7.2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme. Die Mitteilung der Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme setzt allerdings vorher die Mitteilung der Anschaffung voraus.





–  Elektronische Aufzeichnungssysteme, die vor dem 1.7.2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.





–  Daneben ist zu beachten, dass bei jeder Mitteilung stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln sind.





–  Nicht angeschaffte, sondern z.B. gemietete oder geleaste elektronische Aufzeichnungssysteme stehen angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen gleich, so dass auch deren Einsatz mitzuteilen ist.





Handlungsempfehlung:





Aktuell sollte bereits eine Aufnahme der eingesetzten Geräte und der dafür mitzuteilenden Daten erfolgen.





Hinweis:





Entsprechende Mitteilungspflichten gelten für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler.


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