Innergemeinschaftliche Lieferungen werden von der Besteuerung mit der Umsatzsteuer freigestellt. Stattdessen hat der Erwerber diese im EU-Empfängerland als innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern und dort steht – unter den sonstigen Bedingungen – der Vorsteuerabzug zu. Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn
– der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat,
– der Abnehmer ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat (oder eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber),
– der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt und
– der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet hat.
Diese Voraussetzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein, damit die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden kann. Insbesondere muss der Nachweis erbracht werden, dass der Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Dies kann z.B. anhand von Beförderungsbelegen oder durch Bestätigung des abnehmenden Unternehmers (sog. Gelangensbestätigung) geschehen. Allerdings sieht das Gesetz ausdrücklich eine Vertrauensschutzregelung vor: Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.
Im Einzelnen ist die Anwendung dieser Vertrauensschutzregelung umstritten. Der BFH hat jetzt mit Beschluss vom 29.8.2025 (Az. V B 34/25) in einem Streitfall die Revision zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Gewährung von Vertrauensschutz zu versagen ist, wenn der Abnehmer dem Lieferanten im Abholfall keine Gelangensbestätigung übermittelt. Das Niedersächsische FG als Vorinstanz hatte einen Vertrauensschutz für diesen Fall verneint. Dies verdeutlicht, dass diese Frage noch klärungsbedürftig ist.
Handlungsempfehlung:
In der Praxis sollten die Nachweise für das Vorliegen der innergemeinschaftlichen Lieferung sorgfältig geführt werden. Sollte im Abholfall der Abnehmer keine Gelangensbestätigung übermitteln und greift die FinVerw diesen Fall auf, so kann unter Verweis auf die anstehende Klärung beim BFH diese Frage offen gehalten werden.