Für alle Steuerpflichtigen

Neuberechnung des steuerfreien Teils einer Rente wegen Einkommensanrechnungen

19. September 2025


Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind als sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Insoweit wird aber ein bestimmter Prozentsatz steuerfrei gestellt. Der steuerfreie Anteil hängt von dem Jahr des erstmaligen Rentenbeginns ab. Der insoweit anzuwendende steuerfreie Betrag als Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente wird sodann im Grundsatz für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs festgeschrieben. Die jährlich erfolgenden regulären Rentenerhöhungen wirken sich insoweit nicht auf den steuerfreien Betrag aus und sind somit in voller Höhe steuerpflichtig.





In Ausnahmefällen kann es aber auch während des Rentenbezugs zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente kommen. So führen z.B. Veränderungen des Jahresbetrags einer Witwer- oder Witwenrente auf Grund von Einkommensanrechnungen zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente. Dies hat jüngst nochmals das FG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 7.11.2024 (Az. 14 K 9179/21) bestätigt.





Im Streitfall bezog der Stpfl. im Streitjahr 2018 u.a. eine Witwerrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund, nachdem seine Ehefrau im Jahr 1999 verstorben war. In früheren Jahren betrug der Freibetrag für die Rente 50 % von 7 811 € = 3 906 €. 2014 stellte die Rentenversicherung fest, dass auf Grund unterbliebener Anrechnungen von Einkommen des Stpfl. eine zu hohe Rente ausgezahlt wurde. In der Folge wurde die Rente neu berechnet. Danach erhielt der Stpfl. eine Rente i.H.v. 5 642 €. Hierin war ein Anpassungsbetrag von 966 € enthalten. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung erklärte der Stpfl. Renteneinkünfte i.H.v. 5 642 €. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigte das FA diese Rente steuerpflichtig i.H.v. 3 304 €. Insoweit hatte das FA von den Renteneinkünften den Anpassungsbetrag abgezogen und von dem Ergebnis (4 676 €) 50 % als steuerfrei eingestuft (2 338 €). Der Stpfl. vertrat die Auffassung, dass der steuerfreie Teil seiner Rente weiterhin 3 906 € betrage. Das FG bestätigte nun aber die Auffassung des Finanzamtes.





Handlungsempfehlung:





Insoweit ist nun unter dem Az. X R 4/25 die Revision beim BFH anhängig, so dass dessen Entscheidung abzuwarten bleibt.


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