Der Niedersächsische Landtag hat am 23.6.2026 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes beschlossen, die es den Gemeinden ermöglicht, in einigen besonderen Fällen die Grundsteuer ganz oder teilweise zu erlassen. Hintergrund ist, dass in Niedersachsen der Grundsteuer ein Flächen-Lage-Modell zu Grunde liegt, welches im Einzelfall zu Härten führen kann. Für bestimmte Härtefälle kann zukünftig ein Erlassantrag bei der Gemeinde gestellt werden. Dies betrifft:
– Resthöfe: Ein Erlass ist für ehemalige land- und forstwirtschaftliche Betriebe möglich, bei denen große Nebengebäude dauerhaft leer stehen und deren Nutzfläche 300 m² überschreitet.
– Unbebaute und ungenutzte Grundstücke: Unbebaute Grundstücke, deren Flächen 3 000 m² überschreiten und die dauerhaft nicht genutzt werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das unbebaute Grundstück nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört. Dann würde es unter die Grundsteuer A fallen.
– Sportflächen: Ebenfalls unter die Härtefallregelung können verpachtete Grundstücke fallen, die für sportliche Aktivitäten von einer gemeinnützigen Institution genutzt werden.
Handlungsempfehlung:
Ein Härtefallantrag muss bis spätestens zum 31.3. des Folgejahres bei der Gemeinde gestellt werden, die den Grundsteuerbescheid erlassen hat. Für 2025 gilt eine verlängerte Frist bis zum 31.12.2026. Bleiben die Grundstücksverhältnisse unverändert, ist kein erneuter Antrag nötig. Die Gemeinden sind im Übrigen nicht dazu verpflichtet, von der Erlassmöglichkeit Gebrauch zu machen.