Für Arbeitgeber, Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Nutzungsvorteilsminderung bei Anwendung der 1 %-Regelung

27. Februar 2025


Kann ein vom Arbeitgeber gestelltes Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch für Privatfahrten genutzt werden, so ist dieser Nutzungsvorteil der Lohnsteuer zu unterwerfen. Im Regelfall ist dieser monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges anzusetzen. Allerdings wird bei bestimmten Elektrofahrzeugen bzw. Hybridfahrzeugen der Bruttolistenpreis nur zu ½ oder gar ¼ angesetzt.





Trägt der Arbeitnehmer einen Teil der Fahrzeugkosten selbst, so kann dies zu einer Minderung des geldwerten Vorteils führen. Dabei mindern jedoch nur solche vom Arbeitnehmer vertraglich übernommenen und getragenen Aufwendungen den Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären. Dies hat der BFH mit Urteil vom 18.6.2024 (Az. VIII R 32/20) klargestellt. Im Streitfall machte der Stpfl. bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. geltend, der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung, den er nach der 1 %-Regelung ermittelte, sei um selbst getragene Maut-, Fähr-, Benzin- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen zu mindern. Die Maut- und Fähraufwendungen betrafen private Urlaubsreisen und Fahrten des Stpfl. Die Parkkosten betrafen die Wahrnehmung eines Termins durch den Stpfl. vor dem BFH. Die übrigen Parkkosten sind anlässlich der Nutzung des Dienstwagens für Urlaubsfahrten des Stpfl. angefallen.





Der BFH bestätigt, dass die vom Stpfl. getragenen Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die AfA für den Fahrradträger nicht den geldwerten Vorteil des Stpfl. aus der Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mindern. Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten können jedoch mindernd berücksichtigt werden.





Hinweis:





Würde der Arbeitgeber diese Aufwendungen übernehmen, so läge darin eine Zuwendung eines geldwerten Vorteils, der nicht durch die 1 %-Regelung abgedeckt ist, also zusätzlich lohnsteuerlich zu erfassen ist.


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