Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

Organschaftliche Folgen der Teilaufhebung von Beherrschungs- und Gewinn- abführungsverträgen

23. September 2024


Die in der Praxis weit verbreitete Gestaltung der körperschaftsteuerlichen Organschaft setzt u.a. den Abschluss eines sog. Gewinn- oder Ergebnisabführungsvertrags (mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren) voraus. Derartige Verträge werden häufig mit sog. Beherrschungsverträgen kombiniert.





Vor diesem Hintergrund ist nun der erst kürzlich bekannt gewordene Beschluss des OLG Jena vom 17.2.2021 (Az. 2 W 31/21) zu sehen, in dem sich das OLG mit der Problematik der Teilaufhebung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen befasst hat. Im Streitfall war ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag dahingehend geändert worden, dass die Regelungen über die Beherrschung aufgehoben wurden und nur noch der Gewinnabführungsvertrag bestehen blieb. Dies hat das OLG rechtlich als Beendigung des bis dahin bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages verbunden mit dem (Neu-)Abschluss eines isolierten Gewinnabführungsvertrages gewürdigt. Es handele sich bei diesem umfassenden Wechsel der Vertragsart, welcher u.a. erhebliche Änderungen in der Organisationsstruktur der abhängigen Gesellschaft bewirkt, insbesondere nicht um eine bloße Vertragsänderung.





Aus Sicht der körperschaftsteuerlichen Organschaft, deren steuerliche Anerkennung ja das Bestehen eines Gewinnabführungsvertrags (GAV) mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren voraussetzt, ist der Inhalt dieser Entscheidung von besonderer praktischer Relevanz. Die Teilaufhebung entsprechender Verträge innerhalb der Mindestlaufzeit kann zur Versagung der steuerlichen Anerkennung der Organschaft und damit zum Verlust der steuerlichen Vorteile führen und sollte daher sorgfältig geplant werden.





Hinweis:





Für die Gestaltungspraxis ist aus diesem Beschluss (wie auch aus Entscheidungen anderer OLG) abzuleiten, dass zwar ein Gewinnabführungsvertrag zwingend für die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft erforderlich ist, dass aber sorgfältig geprüft werden sollte, ob dieser tatsächlich mit einem Beherrschungsvertrag verbunden werden muss; ggf. könnte sich anbieten, den Beherrschungs- und den Gewinnabführungsvertrag als getrennte Verträge abzuschließen. Im Übrigen wird auch im Fachschrifttum über die Entwicklung berichtet, zumindest mit einer beherrschten GmbH häufig nur (noch) einen isolierten Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Andererseits kann ein Beherrschungsvertrag wiederum unter Haftungsaspekten (die mögliche persönliche Haftung des Geschäftsleiters betreffend, der einen GAV unterschreibt) sinnvoll erscheinen, so dass die Vertragsgestaltung in jedem Einzelfall sorgfältig abzuwägen ist.


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