Für Hauseigentümer

Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung

30. März 2026


Die Vermietung von Ferienwohnung ist nicht selten mit Werbungskostenüberschüssen – d.h. die steuerlich zu berücksichtigenden Ausgaben übersteigen die erzielten Einnahmen – verbunden, so dass die FinVerw dann an der Einkünfteerzielungsabsicht zweifelt. In solchen Fällen gibt nun das Urteil des BFH vom 12.8.2025 (Az. IX R 23/24) weitere Klarheit. Das Gericht hat entschieden, dass





–  bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Stpfl. auszugehen ist, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – abgesehen von Vermietungshindernissen – nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschreitet.





–  Um den Einfluss temporärer Faktoren möglichst gering zu halten und ein einheitliches Bild zu erlangen, ist auf die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen. Der Zeitraum, für den die durchschnittliche Auslastung zu ermitteln ist, kann mit dem zu betrachtenden Veranlagungszeitraum starten, ihn umfassen oder mit ihm enden. Insoweit obliegt die Darlegungslast dem Stpfl., den Zeitraum zu benennen sowie die einschlägigen Werte darzustellen und nachzuweisen.





Hinweis:





Wird die 75 %-Grenze der ortsüblichen Vermietung nicht erreicht oder wird die Ferienwohnung teilweise selbst genutzt, so ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose über einen Zeitraum von grundsätzlich 30 Jahren nachzuweisen.


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