Der Übergang von Betriebsvermögen und ebenso Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligungsquote von mind. 25 % ist bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer erheblich begünstigt. Im besten Fall kann eine Steuerbelastung vollständig vermieden werden. Von dieser Begünstigung ausgeschlossen ist jedoch im Betriebsvermögen enthaltenes sog. Verwaltungsvermögen, zu welchem unter anderem auch „Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten“ gehören.
Bislang war die Frage ungeklärt, ob eine zu Verwaltungsvermögen führende Nutzungsüberlassung auch dann vorliegt, wenn sie nach ertragsteuerlichen Grundsätzen nicht mehr als bloße Vermögensverwaltung, sondern als originär gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Die FinVerw verneint dies bisher regelmäßig nur im Fall von Beherbergungsbetrieben wie Hotels, Pensionen oder Campingplätzen. Der BFH hatte mit Urteil vom 28.2.2024 (Az. II R 27/21) entschieden, dass ein verpachteter Parkhausbetrieb als Verwaltungsvermögen einzustufen ist, da unter den Begriff der Nutzungsüberlassung auch die kurzfristige und langfristige Überlassung von Parkplätzen an Parkende fällt. Im Übrigen hat das Gericht auch die vorstehende Ansicht der FinVerw zur Einstufung von Beherbergungsbetrieben abgelehnt.
Die FinVerw teilt nun mit Gleich lautenden Erlassen der Länder vom 19.11.2024 mit, dass
– entgegen der Rechtsauffassung des BFH an der Einstufung von Beherbergungsbetrieben als steuerlich begünstigtes Vermögen festgehalten wird,
– im Übrigen aber das Urteil des BFH anzuwenden ist. Es ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Betrieb des Parkhauses nicht verpachtet ist.
Handlungsempfehlung:
Nach der Auffassung der FinVerw ist daher die Übertragung von z.B. Beherbergungsbetrieben wie Hotels, Pensionen und Campingplätzen weiterhin begünstigt. Würde ein solcher Fall dem BFH vorgelegt, so dürfte die Entscheidung eher anders ausgehen.