Der BFH hat mit Urteil vom 9.4.2025 (Az. II R 48/21) entschieden, dass wenn ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung ein Grundstück erhält, dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen ist und damit der Schenkungsteuer unterliegt. Der Verzicht stellt keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar.
Im Streitfall schloss der Stpfl. mit seiner späteren Ehefrau vor der Eheschließung einen notariell beurkundeten Ehevertrag. Darin wurde der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart, aber für alle Fälle der Beendigung der Ehe außer dem des Versterbens des Stpfl. wieder ausgeschlossen. Für diesen Fall wurde der Zugewinnausgleich der Höhe nach begrenzt. Ein Versorgungsausgleich wurde ausgeschlossen. Auf nachehelichen Unterhalt wurde wechselseitig verzichtet, ebenso auf etwaige Ansprüche auf Hausratsteilung. Das FA sah in dem dann erfolgten Ausgleich, der durch Übertragung einer Immobilie erfolgte, eine Schenkung, die der Schenkungsteuer unterlag.
Dies bestätigte nun der BFH. Grund hierfür ist, dass die Zugewinnausgleichsforderung erst entsteht, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Dasselbe gilt für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt und den Anspruch auf Aufteilung des Hausrats.
Hinweis:
Zu beachten ist, dass vor Eheschließung regelmäßig nur geringe Freibeträge bei solchen Schenkungen gelten.