Für Unternehmer und Freiberufler

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2025

19. März 2025


Entnimmt der Stpfl. aus dem Unternehmen Waren für seinen privaten Verbrauch, so ist diese Entnahme bei der Gewinnermittlung gewinnerhöhend zu berücksichtigen, um den vorherigen Betriebsausgabenabzug beim Warenbezug zu kompensieren. Ebenfalls sind die Entnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen, da beim zuvor erfolgten Warenbezug auch Vorsteuern geltend gemacht wurden. Für bestimmte Einzelhandelsgeschäfte und Gaststätten hat die FinVerw Pauschalbeträge festgesetzt, welche vom Stpfl. angesetzt werden können, so dass Einzelaufzeichnungen entbehrlich werden. Diese Pauschalsätze beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Stpfl. die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen.





Im Einzelnen sind folgende Besonderheiten zu beachten:





–  Der Ansatz von Pauschalwerten dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.





–  Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).





–  Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke. Unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke (z.B. Tabakwaren, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte, Sonderposten) sind, müssen einzeln aufgezeichnet werden.





–  Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.





Das BMF hat mit Schreiben v. 21.1.2025 (Az. IV D 3 – S 1547/00006/006/024) die für das Jahr 2025 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben. Danach sind die Werte, wie in der Übersicht dargestellt, für ertragsteuerliche sowie umsatzsteuerliche Zwecke anzusetzen.





GewerbezweigJahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
 7 % USt19 % UStinsgesamt
Bäckerei1 633 €209 €1 842 €
Fleischerei/Metzgerei1 453 €555 €2 008 €
Gaststätten aller Art   
a) mit Abgabe von kalten Speisen1 423 €1 034 €2 457 €
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen2 292 €1 753 €4 045 €
Getränkeeinzelhandel120 €270 €390 €
Café und Konditorei1 573 €585 €2 158 €
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel)704 €0 €704 €
Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel)1 363 €360 €1 723 €
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel)375 €165 €540 €




Handlungsempfehlung:





Die Werte sind gegenüber dem bisherigen Stand durchweg erhöht worden. Oftmals werden die Pauschalbeträge für Sachentnahmen monatlich durch automatisch hinterlegte Buchungen angesetzt. Ab Januar 2025 sind diese wiederkehrenden Buchungen zu überprüfen und der Buchungsbetrag anzupassen.


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