Für Arbeitgeber, Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung im Rahmen der Ermittlung der jährlichen Fahrzeuggesamtkosten

4. April 2025


Der BFH hat seine Rechtsprechung zum Werbungskostenabzug von Pkw-Kosten geändert: Zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten ist eine Leasingsonderzahlung den einzelnen Jahren während der Laufzeit des Leasingvertrags zuzuordnen. Auch andere (Voraus-)Zahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer eines Leasingvertrags erstrecken (z.B. zusätzlicher Reifensatz), sind periodengerecht auf die einzelnen Jahre während der Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen. Die bisherige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis sahen dies anders. Danach konnten Leasingvorauszahlungen in voller Höhe unmittelbar als Werbungskosten abgezogen werden, so dass sich insoweit ein vorgezogener Steuereffekt ergab.





In dem vom BFH entschiedenen Fall erzielte der Stpfl. im Streitjahr (2019) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Hinblick auf ein zum 1.1. des Streitjahres neu aufgenommenes Beschäftigungsverhältnis als Außendienstmitarbeiter leaste der Stpfl. im Dezember 2018 einen Pkw der Marke BMW. Ebenfalls im Jahr 2018 leistete er eine Leasingsonderzahlung i.H.v. 15 000 € und zahlte die Fahrzeugzubehörkosten, Zusatzleistungen sowie einen Satz Reifen. Als Werbungskosten machte der Stpfl. statt der pauschalen Kilometersätze die anteiligen tatsächlichen Fahrzeugkosten geltend. Strittig war im Ergebnis, ob die Leasingsonderzahlung ausschließlich die Kosten in 2018 beeinflusste.





Verwendet ein Arbeitnehmer einen geleasten Pkw für sonstige berufliche Zwecke und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, so gehörte eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe des auf die Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils nach der bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich zu den sofort abziehbaren Werbungskosten. An dieser Rechtsprechung hält der BFH nicht länger fest, wie er ausdrücklich nun mit Urteil vom 21.11.2024 (Az. VI R 9/22) feststellt. Die zutreffende Ermittlung des durch die sonstigen beruflichen Fahrten veranlassten Anteils an den jährlichen Gesamtkosten verlangt nicht nur, die Gesamtkosten dem Grunde nach zutreffend zu erfassen, sondern auch, diese Gesamtkosten periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen. Entscheidend ist, dass es sich bei einer Leasingsonderzahlung um ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt handelt, das dem Zweck dient, die Leasingraten während der Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags zu mindern. Die Leasingsonderzahlung finanziert daher maßgeblich auch die Nutzung des Fahrzeugs für – im Streitfall – sowohl sonstige berufliche Fahrten als auch Privatfahrten in den Folgejahren.





Diese Grundsätze sind auch auf andere (Voraus-)Zahlungen anzuwenden, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken. Da zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug neben sämtlichen fixen Kosten zudem die AfA zählt, sind beispielsweise auch Aufwendungen für einen weiteren Satz Reifen nicht sofort im Jahr der Zahlung als Fahrzeugkosten zu berücksichtigen, sondern in Höhe der AfA in die jährlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten des jeweiligen Veranlagungszeitraums einzubeziehen.





Handlungsempfehlung:





Diese geänderte Rechtsprechung ist in der Praxis zu beachten. Mit Vereinbarung einer Leasingsonderzahlung für einen auch beruflich/betrieblich genutzten Pkw kann demnach nicht mehr ein Vorziehen des Steuereffekts erreicht werden.





Abzuwarten bleibt, ob die FinVerw insoweit eine Übergangsregelung gewährt, denn auch diese hatte die zeitliche Zuordnung bislang anders gesehen.


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