Für Personengesellschaften

Personengesellschaft: Nachträgliche Anerkennung einer umsatzsteuerlichen Organschaft

15. Oktober 2024


Nach der bereits seit einigen Jahren geltenden geänderten Rechtsprechung ist nun anerkannt, dass auch eine GmbH & Co. KG umsatzsteuerliche Organgesellschaft sein kann. Voraussetzung ist, dass eine solche GmbH & Co. KG nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Eines Gewinnabführungsvertrages bedarf es – anders als bei der Organschaft im Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerrecht – nicht. Eine solche umsatzsteuerliche Organschaft bedarf auch nicht etwa eines Antrags. Vielmehr gilt, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft gegeben ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.





Eine umsatzsteuerliche Organschaft hat zur Folge, dass die Organgesellschaft unselbständiger Teil des Unternehmens des Organträgers ist, so dass beide Teile als ein Unternehmen zu behandeln sind. Grundsätzlich werden jegliche Umsätze der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet. Der Organträger ist Schuldner der auf diese Umsätze entfallenden Umsatzsteuer; er hat alle gesetzlichen Pflichten zu erfüllen, die sich für das gesamte Unternehmen unter Einschluss der Organgesellschaft ergeben.





Soweit in der Praxis bislang von anderen Voraussetzungen ausgegangen wurde, tatsächlich aber eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt, sind unter bestimmten Bedingungen die Umsatzsteuerveranlagungen für die Vergangenheit zu berichtigen. Im Grundsatz sind die Umsatzsteuerveranlagungen für die Organgesellschaften aufzuheben und Steuern zurückzuerstatten und diese Umsätze bzw. Vorsteuerbeträge sind in die Umsatzsteuerveranlagungen des Organträgers mit einzubeziehen. Der BFH bestätigt nun aber mit Beschluss v. 16.7.2024 (Az. XI B 43/23) die auch bislang schon vertretene Rechtsprechung, nach der eine solche Korrektur nicht einseitig bei der Organgesellschaft erfolgen kann. Macht eine KG geltend, dass sie auf Grund geänderter Rechtsprechung Organgesellschaft im umsatzsteuerlichen Sinne und damit nicht Steuerschuldnerin sei, setzt die Aufhebung einer gegenüber der KG ergangenen Steuerfestsetzung voraus, dass der Organträger einen Antrag auf Änderung der für ihn vorliegenden Steuerfestsetzung stellt. Ansonsten drohe die Gefahr einer widersprüchlichen Veranlagung mit der Folge, dass die Umsatzsteuerschuld auf die Umsätze der Organgesellschaft gar nicht berücksichtigt wird.





Handlungsempfehlung:





In der Praxis ist auch bei Personengesellschaften, die in eine Unternehmensgruppe eingebunden sind oder bei denen ein Gesellschafter z.B. eine Immobilie an die Gesellschaft überlässt, sorgfältig zu prüfen, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt.


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