Für Hauseigentümer

Pflicht zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen – teilweise Fristverlängerung

31. Juli 2024


Die Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer werden grds. in Zeitabständen von sieben Jahren allgemein festgestellt (sog. Hauptfeststellung). Im Übrigen erfolgen Fortschreibungen nur anlassbezogen, so insbesondere bei maßgeblichen Wertänderungen oder wenn sich die Art oder Zurechnung eines Grundstücks geändert hat (sog. Fortschreibungen). Damit die FinVerw das Erfordernis einer Fortschreibung erkennen kann, bestehen insbesondere für den Grundstückseigentümer Anzeigepflichten. So ist – ohne Aufforderung der FinVerw – in folgenden Fällen eine Änderungsanzeige an die FinVerw vorzunehmen:





–  Änderung der Vermögensart: z.B. ein bisher als Grundvermögen bewerteter Grundbesitz wird nun als land- und forstwirtschaftliches Vermögen eingestuft oder umgekehrt;





–  Änderung des Entwicklungszustandes: Grundsätzlich ist keine Änderungsanzeige abzugeben, wenn der Gutachterausschuss neue Bodenrichtwerte für das betroffene Grundstück feststellt. Dagegen ist anzuzeigen, wenn sich der Entwicklungszustand des Grundstücks geändert hat, so z.B. auf Grund eines Bebauungsplanes;





–  Wertänderungen: Es wurden Bau- oder ähnliche Maßnahmen durchgeführt, z.B. Neu-, An-, Um- oder Ausbauten sowie Kernsanierungen oder Abrisse.





–  Nutzungsänderung: Ein Grundstück wird anders genutzt, so z.B., wenn eine Gewerbeeinheit zu einer Wohneinheit umgestaltet wird.





–  Bei Wohngrundstücken: Die Wohn- oder Nutzfläche oder die Anzahl der Garagenstellplätze hat sich geändert.





Handlungsempfehlung:





Mithin ist insbesondere bei Umbaumaßnahmen, wie z.B. dem Ausbau des Dachgeschosses, der Errichtung eines Anbaus oder Abrissmaßnahmen oder auch bei Nutzungsänderung, wie z.B. dem Umbau von Ladenlokalen in Wohnraum, stets zu prüfen, ob dies eine Anzeigepflicht auslöst.





Die Anzeige ist auf den Beginn des Kalenderjahres abzugeben, das der Änderung folgt. Nun wurden mit Ländererlass v. 28.2.2024 die Fristen verlängert. Es gelten folgende Fristen:





für im Jahr 2022 eingetretene ÄnderungenÄnderungsanzeige bis zum 31.12.2024
für im Jahr 2023 eingetretene ÄnderungenÄnderungsanzeige bis zum 31.12.2024
für im Jahr 2024 eingetretene ÄnderungenÄnderungsanzeige bis zum 31.1.2025




Hinweis I:





In den Ländermodellen Bayern, Hamburg und Niedersachsen gelten Besonderheiten. Insoweit müssen Anzeigen bis zum 31.3. des Jahres abgegeben werden, das dem Jahr der Änderung folgt.





Hinweis II:





Daneben ist jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücks anzuzeigen, die zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann. Betroffen sind hiervon insbesondere gemeinnützige Körperschaften, die Grundbesitz teilweise für gemeinnützige Zwecke verwenden. Die Anzeige ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung zu erstatten. Insoweit hat sich an der Frist keine Veränderung ergeben.


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