Für Arbeitgeber, Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Preisgeld für Wissenschaftler

8. Juli 2025


Ob ein in Geld dotierter Preis an einen Wissenschaftler der Besteuerung unterliegt – und ggf. nach welcher Einkunftsart – hängt stets vom Einzelfall ab, wie der BFH in dem Urteil vom 21.11.2024 (Az. VI R 12/22) bestätigt.





Im Streitfall erzielte der Stpfl. hauptberuflich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Professor an der Hochschule S sowie Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Dozent und Berater. Zudem erhielt er vom Y-Institut einen Wissenschaftspreis für seine Habilitationsschriften. Das Finanzamt berücksichtigte das Preisgeld bei den Einkünften des Stpfl. aus freiberuflicher Tätigkeit. Dagegen sieht der BFH in dem Preisgeld nicht steuerbare Einkünfte. Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis könne nur dann Arbeitslohn darstellen, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die dieser gegenüber seinem Dienstherrn erbracht hat.





Zwar habe das FG für den Streitfall zunächst zutreffend erkannt, dass auch ein Preis, der dem Arbeitnehmer nicht von seinem Arbeitgeber, sondern von einem Dritten (hier dem Y-Institut) verliehen wird, zu Arbeitslohn führen könne, wenn der Preis „für“ (s)eine Beschäftigung/Arbeitsleistung gewährt werde.





Das FG hat das Preisgeld aber rechtsfehlerhaft als Ertrag aus der Hochschullehrertätigkeit des Stpfl. an der Hochschule S angesehen. Denn es hat verkannt, dass der Wissenschaftspreis in keinerlei Zusammenhang mit diesem Dienstverhältnis stand. Nach den bindenden Feststellungen des Finanzgerichts habe der Stpfl. die Habilitationsschriften zum ganz überwiegenden Teil vor der Berufung in das Professorendienstverhältnis verfasst. Der preisbewehrten Habilitation liege zwar eine wissenschaftliche Forschungsleistung zu Grunde. Diese gründet aber nicht auf der Forschungstätigkeit des Stpfl. als Hochschullehrer gem. dem Hochschulgesetz NRW. Wissenschaftspreis und Preisgeld stellen sich daher entgegen der Auffassung des Finanzgerichts nicht als „Frucht“ dieser Tätigkeit dar. Das Y-Institut habe mit dem Wissenschaftspreis vielmehr die zuvor erbrachte wissenschaftliche Tätigkeit des Stpfl. gewürdigt und ausgezeichnet. Das damit zusammenhängende Preisgeld sei dem Stpfl. mithin nicht als Anerkennung für dessen gegenüber der Hochschule S geleisteten Dienste zugewandt worden.





Der BFH sieht das Preisgeld auch nicht als Betriebseinnahme bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit. Im Streitfall besteht ein solcher tatsächlicher und wirtschaftlicher (Veranlassungs-)Zusammenhang des Preises mit der freiberuflichen Tätigkeit des Stpfl. als Dozent und Berater nicht. Denn der Stpfl. sei mit dem Wissenschaftspreis nicht für seine (unternehmerische) Lehr- und Beratungstätigkeit, sondern für seine Habilitationsschriften ausgezeichnet worden. Auch die Betriebsförderlichkeit der Habilitation könne den wirtschaftlichen Betriebsbezug des Preisgeldes nicht herstellen.





Hinweis:





Insoweit ist stets der Einzelfall zu beurteilen und zu prüfen, welche Leistung mit dem Preisgeld gewürdigt werden soll.


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