Im Streitfall wurden im Rahmen einer Zugewinnausgleichsregelung zwei Grundstücksflächen auf die Ehefrau übertragen, welche zwei bzw. drei Jahre später nach Erschließung von dieser weiterveräußert wurden. Insoweit sah das FA private Veräußerungsgeschäfte, die bei der Einkommensteuer zu erfassen seien. Dies bestätigt nun auch das Niedersächsische FG mit Entscheidung vom 16.3.2026 (Az. 9 K 170/24) dem Grunde nach. Die Stpfl. hat innerhalb der Veräußerungsfrist von zehn Jahren unbebaute Grundstücke veräußert, die sie zuvor infolge der Übertragung von ihrem Ehemann im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung im laufenden Scheidungsverfahren unter Anrechnung auf den zukünftigen Zugewinnausgleichsanspruch angeschafft hatte.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der vorherrschenden Meinung im steuerrechtlichen Schrifttum stellt die Übereignung eines Wirtschaftsgutes oder eines Vermögenswertes an einen Ehegatten, dem infolge der scheidungsbedingten Auflösung der Zugewinngemeinschaft ein Ausgleichsanspruch zusteht, ebenfalls einen entgeltlichen Vorgang dar. Die Vermögensübertragung innerhalb eines Zugewinnausgleichs dient damit der Erfüllung des entsprechenden Ausgleichsanspruchs und hat Entgeltcharakter.
Das FG überträgt diese Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall, also die Übertragung zur Abgeltung oder Anrechnung eines zukünftigen Zugewinnausgleichsanspruchs. Insbesondere könne vorliegend auch keine unentgeltliche Zuwendung gesehen werden, denn im Unterschied zu solchen Sachverhalten mit freiwillig begründeten Rechtspflichten im Rahmen einer intakten Ehe erfolgten die streitbefangenen Übertragungen im Wege eines Prozessvergleichs vor dem Familiengericht zur Abgeltung eines von der Stpfl. gerichtlich geltend gemachten Anspruchs auf vorzeitigen Zugewinnausgleich.
Handlungsempfehlung:
Abzuwarten bleibt nun das beim BFH anhängige Revisionsverfahren. Bei solchen Übertragungsvorgängen sind stets auch die steuerlichen Aspekte mit zu berücksichtigen.