Für alle Steuerpflichtigen

Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden

17. Juli 2024


Als Sonderausgaben sind Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten bis zu 13 805 € im Kalenderjahr steuerlich abzugsfähig, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt. Der Empfänger hat dann die erhaltenen Unterhaltsleistungen als sonstige Leistungen zu versteuern (sog. Realsplitting). Strittig war nun die Frage, ob Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts als vorweggenommene Werbungskosten bei den späteren Unterhaltseinkünften einzustufen sind und damit steuerlich geltend gemacht werden können. Dies hat der BFH mit Urteil vom 18.10.2023 (Az. X R 7/20) verneint. Entscheidend ist nach der Argumentation des Gerichts, dass erst der Antrag des Gebers mit Zustimmung des Empfängers die an sich privaten Unterhaltsleistungen rechtsgestaltend in den steuerlich relevanten Bereich überführt. Vor diesem Antrag können daher noch keine vorweggenommenen Werbungskosten entstehen.





Hinweis:





Den Streitfall hat der BFH nun aber zurückverwiesen, damit das FG prüft, ob etwaige Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar sind.


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