Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026, Beitragssätze Sozialversicherung

19. Januar 2026


Die maßgeblichen Rechengrößen für die Sozialversicherung werden alljährlich an die Einkommensentwicklung angepasst und stellen sich für 2026 wie in der Übersicht „Beitragsbemessungsgrenzen“ aufgeführt dar.





Übersicht: Beitragsbemessungsgrenzen





Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung20262025
Beitragsbemessungsgrenze  
– jährlich101 400,00 €96 600,00 €
– monatlich8 450,00 €8 050,00 €
Gesetzliche Krankenversicherung/
Pflegeversicherung
20262025
Beitragsbemessungsgrenze  
– jährlich69 750,00 €66 150,00 €
– monatlich5 812,50 €5 512,50 €
Versicherungspflichtgrenze  
– jährlich77 400,00 €73 800,00 €
– monatlich6 450,00 €6 150,00 €




Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen führt bei Höherverdienenden zu steigenden Sozialabgaben.





Die Beitragssätze zur Sozialversicherung stellen sich nach jetzigem Stand wie folgt dar:





gesetzliche Rentenversicherung18,6 %
Arbeitslosenversicherung2,6 %
gesetzliche Pflegeversicherung3,6 % (4,2 % bei kinderlosen Versicherten, die das 23. Lebensjahr vollendet haben; den Beitragszuschlag von 0,6 % trägt der Arbeitnehmer alleine) Eltern mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren werden entlastet; ab dem 2. Kind um jeweils 0,25 %-Punkte je Kind, max. 1,0 %. Der Abschlag mindert ausschließlich den Arbeitnehmeranteil; der Arbeitgeberanteil bleibt konstant bei 1,7 %.
gesetzliche Krankenversicherung14,6 % + Zusatzbeitrag durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung: 2,9 % (2025: 2,5 %) – der Zusatzbeitrag (und die Umlagesätze) der einzelnen Krankenkassen können sich hiervon abweichend entwickeln. Aktuell reicht die Spanne der kassenindividuellen Zusatzbeiträge bei den bundesweit geöffneten Krankenkassen von 2,18 % bis 4,4 %.




Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beträgt unverändert 0,15 % (der verminderte Umlagesatz von 0,06 % galt nur für 2023 und 2024).


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