Zwecks Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer kann der Erwerber neben den Erblasserschulden und den Erbfallschulden bestimmte gesetzlich abgegrenzte Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb entstanden sind, als Nachlassverbindlichkeiten in Abzug bringen. Dazu zählen:
– Kosten der Bestattung des Erblassers, Kosten für ein angemessenes Grabmal, die Kosten für eine übliche Grabpflege sowie
– die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.
Diese Kosten kann der Erwerber entweder durch einen Pauschbetrag von 15 000 € ohne Nachweis in Ansatz bringen oder er kann die konkret angefallenen Kosten durch Belege nachweisen und dadurch auch höhere Kosten als den Pauschbetrag geltend machen. Zu der zweitgenannten Kategorie zählen insbesondere
– Kosten für die Feststellung des Todes,
– Kosten für eine Todeserklärung,
– Kosten der Eröffnung eines Testaments,
– Kosten für einen Rechtsanwalt, Notariatskosten, Gerichtskosten für die gerichtliche und außergerichtliche Nachlassregulierung (Kosten der Erbscheinserteilung; Grundbuchberichtigungskosten; Kosten der Inventarerrichtung; Kosten des Aufgebotsverfahrens zum Ausschluss von Nachlassgläubigern),
– Kosten der Erbauseinandersetzung (Verkaufskosten, Wertgutachten, Kosten für eine Auseinandersetzungsklage),
– Kosten für einen Testamentsvollstrecker (Annahme, Ernennung des Testamentsvollstreckers; angemessene Vergütung des Testamentsvollstreckers, aber nur zur Vornahme der Erbauseinandersetzung, nicht zur Verwaltung des Nachlasses),
– Kosten, die dem Erben (oder Vermächtnisnehmer) in Zusammenhang mit der (nicht durch die) Erfüllung eines vom Erblasser angeordneten Vermächtnisses entstehen.
Zwingende Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nachlassregelung und der Nachlassabwicklung entstehen. Daher sind Kosten der Nachlassverwertung regelmäßig nicht abzugsfähig. Die Kosten der Nachlassverwertung sind von den Kosten der Nachlassverteilung zu unterscheiden.
Insoweit hat nun aber der BFH mit Urteil vom 11.3.2026 (Az. II R 10/23) entschieden, dass Kosten der Rechtsberatung und -vertretung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Kosten der Nachlassverteilung abziehbar sind. Dies gilt auch dann, wenn die Erbengemeinschaft bereits vor dem Auseinandersetzungsverlangen eines der Miterben zur Verwaltung des nachlasszugehörigen Vermögens übergegangen war.
Im Streitfall war der Stpfl. zusammen mit seinem Bruder Miterbe nach seinem Vater. Zum Nachlass gehörten unter anderem in- und ausländische Wertpapierdepots sowie Mietwohngrundstücke. Der Stpfl. machte den Abzug von Rechtsanwaltskosten als Nachlassverbindlichkeiten geltend, die ihm infolge mehrerer Rechtsstreitigkeiten im Rahmen der Erbauseinandersetzung mit seinem Bruder entstanden waren. Gegenstand der Streitigkeiten waren u.a. Teilungsversteigerungsverfahren zur Auflösung der Erbengemeinschaft hinsichtlich der Mietwohngrundstücke sowie die Aufteilung der für diese Immobilien geführten Mietkonten. Für die Beratung und Begleitung während der Erbauseinandersetzung beauftragte der Stpfl. eine Rechtsanwaltskanzlei. Diese Honorare machte der Stpfl. als Abzugsposten bei der Erbschaftsteuer geltend.
Der BFH bestätigt nun den Abzug der Rechtsanwaltskosten. Als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Zu den Kosten für die „Verteilung des Nachlasses“ gehören insbesondere die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Denn auch die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft entspricht einer ordnungsgemäßen Abwicklung und Regelung des Nachlasses. Zu den als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigenden Kosten der Erbauseinandersetzung zählen unter anderem die Aufwendungen für die anwaltliche Beratung sowie gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Miterben bei der Erbauseinandersetzung und die bei einem Rechtsstreit der Miterben über die Auseinandersetzung angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Entscheidend ist, dass die Kosten dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen.
Davon abzugrenzen sind allerdings die Kosten der Regelung des Nachlasses. Kosten, die dem Erben in der Folgezeit zum Zwecke der Erhaltung, Mehrung, Nutzung oder Verwertung des Nachlassvermögens entstehen, sind keine Nachlassverbindlichkeiten.
In diesem Fall lagen abzugsfähige Kosten der Verteilung des Nachlasses vor. Die Erbengemeinschaft befand sich in den entsprechenden Jahren in der Phase der Erbauseinandersetzung, nachdem einer der Miterben die Auseinandersetzung verlangt und Anträge auf Teilungsversteigerung der im Nachlass befindlichen Grundstücke gestellt hatte. Die daraus resultierenden und von dem Stpfl. persönlich getragenen Kosten der Rechtsberatung und -vertretung standen in unmittelbarem Zusammenhang mit der anwaltlichen Beratung während der Erbauseinandersetzung sowie den zivilgerichtlichen Teilungsversteigerungsverfahren für die Mietwohngrundstücke. Sie dienten dazu, den Nachlass der Erbengemeinschaft zwischen dem Stpfl. und seinem Bruder als Miterben aufzuteilen und stellen daher abzugsfähige Kosten der Nachlassverteilung dar.
Handlungsempfehlung:
Im Einzelnen ist die Abgrenzung schwierig. Daher sollten alle Kostenpositionen unter Hinzuziehung steuerlichen Rats auf deren Abzugsfähigkeit bei der Ermittlung des Nachlasswertes geprüft werden.