Für Bezieher von Kapitaleinkünften

Regelmäßig kein Kapitalertragsteuerabzug bei einer Holdingkapitalgesellschaft

17. September 2024


Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften unterliegen im Grundsatz der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 %. Dies gilt grds. auch dann, wenn Empfänger der Ausschüttung selbst eine Kapitalgesellschaft ist, bei der die Gewinnausschüttung im Rahmen der Einkommensermittlung steuerfrei gestellt ist. Zwar wird die insoweit bei der Gewinnausschüttung einbehaltene Kapitalertragsteuer bei der Körperschaftsteuerveranlagung der die Ausschüttung empfangenden Kapitalgesellschaft wieder angerechnet, jedoch ergibt sich durch das zeitliche Auseinanderfallen von Kapitalertragsteuereinbehalt und Anrechnung dieser bei der Veranlagung eine zwischenzeitliche Liquiditätsbelastung.





Der Kapitalertragsteuerabzug ist aber dann nicht vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und die Kapitalertragsteuer bei ihm auf Grund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Diese Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen Finanzamts nachzuweisen. Diese Bescheinigung wird als Dauerüberzahler-Bescheinigung bezeichnet.





Bislang hat die Rechtsprechung diese Regelung restriktiv ausgelegt. Die Überzahlersituation muss danach auf der Geschäftsstruktur beruhen. Nun hat der BFH aber mit Urteil vom 12.12.2023 (Az. VIII R 31/21) entschieden, dass





–  soweit die Einnahmen einer Holdingkapitalgesellschaft ausschließlich aus (weitgehend) steuerfreien Beteiligungseinkünften bestehen, bei ihr eine zwangsläufige Überzahlersituation auf Grund der „Art der Geschäfte“ dauerhaft gegeben ist.





–  Sieht die Satzung einer Holdingkapitalgesellschaft vor, dass die Gesellschaft auch eine weitere Geschäftstätigkeit entfalten darf, mit der sie die Überzahlersituation vermeiden könnte, kommt es darauf nicht an, wenn die Gesellschaft von dieser Möglichkeit tatsächlich dauerhaft keinen Gebrauch macht und nach ihrer Struktur auch nicht dazu in der Lage wäre, eine solche weitere Geschäftstätigkeit auszuüben. Auf den abstrakten Geschäftszweck kann jedenfalls nicht allein abgestellt werden. Dasselbe gilt, wenn die Gesellschaft von der Ermächtigung zwar Gebrauch macht, dabei aber nicht am Markt tätig wird und wenn sie ohne vorherige Änderung ihrer Struktur nicht in der Lage wäre, die entfaltete Tätigkeit mit Gewinn auch am Markt anzubieten. Der Dauerhaftigkeit einer solchen Situation steht nicht entgegen, dass die Gesellschaft ihre Struktur ändern könnte.





Die Stpfl. war eine GmbH. Gegenstand des Unternehmens war neben dem Halten und Verwalten eigenen Vermögens auch die Beratung von Unternehmen (ohne Rechts- oder Steuerberatung). Die Stpfl. war Alleingesellschafterin der XY GmbH (im Weiteren: Tochtergesellschaft). Andere Beteiligungen hat die Stpfl. seit ihrer Gründung nicht. Aus der Beteiligung bezog die Stpfl. jährliche Ausschüttungen. Beratungsleistungen erbrachte sie nur gegenüber ihrer Tochtergesellschaft, um ihre Gewinnausschüttungen zu steigern. Da sie nicht über eigenes Personal verfügte, kaufte sie die Beratungsleistungen ein und stelle sie der Tochtergesellschaft weitgehend kostendeckend zur Verfügung. Die festgesetzte Körperschaftsteuer war in der Vergangenheit stets niedriger als die anzurechnende Kapitalertragsteuer. Die Stpfl. beantragte eine Dauerüberzahler-Bescheinigung, was das Finanzamt aber ablehnte. Das FG gab dagegen der Stpfl. recht, was nun auch der BFH bestätigte.





Handlungsempfehlung:





Diese erweiterte Auslegung ist für die Praxis sehr positiv zu sehen. Betroffene Unternehmen sollten prüfen, ob eine Dauerüberzahler-Bescheinigung beantragt werden kann.


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