Die Bundesregierung wollte im Zuge der im Sommer 2024 beschlossenen Wachstumsinitiative die steuerlichen Abschreibungen verbessern, um die Investitionsbereitschaft zu fördern. Diese Maßnahmen sind nicht Gesetz geworden.
– Mithin ist die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach aktuellem Rechtsstand nur für Anschaffungen bis zum 31.12.2024 zulässig. In diesem Fall kann die degressive Abschreibung aber über die gesamte Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden, also auch über den 31.12.2024 hinaus. Entscheidend ist insoweit der Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung (oder Einlage) des Wirtschaftsgutes.
– Ebenso bleibt die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter unverändert bei 800,00 € (Nettowert, also ohne Umsatzsteuer).
– Auch die geplante Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge wurde nicht umgesetzt.
Hinweis:
Abzuwarten bleibt, ob sich nach der Bildung einer neuen Regierung in Folge der Wahlen Ende Februar 2025 insoweit Änderungen ergeben werden.