Für alle Steuerpflichtigen

Reichweite des Einbezugs von EU- und EWR-Familienangehörigen insbesondere in die Besteuerung von Grenzgängern

18. Juli 2024


Insbesondere Grenzgänger, also Stpfl., die im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber ganz überwiegend inländische Einkünfte – klassischerweise Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – beziehen, können sich auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln lassen. In diesen Fällen kann darüber hinaus das Splittingverfahren zur Anwendung kommen, wenn der Stpfl. selbst Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Staates ist und dies ungeachtet der Tatsache, dass der Ehegatte im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.





Die Reichweite dieser sog. fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht gilt für EU- und EWR-Familienangehörige, die im Ausland leben und dort Einkünfte beziehen, allerdings nur eingeschränkt, wie der BFH in der Entscheidung vom 28.2.2024 (Az. I R 26/21) herausstellt. Daher können mit der Einkunftserzielung im Ausland zusammenhängende Aufwendungen (hier: Beiträge zur niederländischen Renten- und Pflegeversicherung) eines nicht in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Ehegatten bei der inländischen Besteuerung der Einkünfte des (fiktiv) unbeschränkt Stpfl. nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.





Die familiäre Situation findet in diesen Fällen in der Weise Berücksichtigung, dass als Folge der Zusammenveranlagung das Splittingverfahren zur Anwendung kommt und ggf. persönliche Höchst- und Pauschbeträge verdoppelt werden. Die Fiktion führt hingegen weder dazu, dass die Einnahmen des im Ausland lebenden Ehegatten in die inländische Besteuerung bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einfließen, noch dazu, dass sich die mit ihrer Einnahmeerzielung im Ausland zusammenhängenden Werbungskosten und Sonderausgaben bei der deutschen Besteuerung auswirken. Die Einkünfte des im Ausland tätigen Ehegatten wirken sich lediglich bei der Bemessung des Steuersatzes im Rahmen des Progressionsvorbehalts aus.





Hinweis:





Im Einzelfall ist also sorgfältig zu prüfen, welche Vorteile diese fiktive unbeschränkte Steuerpflicht mit sich bringt. Insbesondere kann aber der Vorteil des Splittingverfahrens genutzt werden.


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