In 2022 wurde Arbeitnehmern eine Energiepreispauschale i.H.v. 300 € gewährt. In der Regel erfolgte die Auszahlung zum 1.9.2022 durch den Arbeitgeber. Diese Auszahlung durch den Arbeitgeber erfolgte dann, wenn der Arbeitnehmer am 1.9.2022
– in einem ersten Dienstverhältnis stand und
– in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht war oder – unter weiteren Voraussetzungen – im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung pauschal besteuerten Arbeitslohn bezog.
Der Arbeitgeber hat den Auszahlungsbetrag anschließend mit der an das FA abzuführenden Lohnsteuer verrechnet.
Das FG Münster hat nun mit Urteil vom 10.12.2025 (Az. 6 K 1524/25 E) entschieden, dass das FA die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale bei Auszahlung durch den Arbeitgeber nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber dem Arbeitnehmer verfolgen muss, wenn der Arbeitgeber bei Auszahlung der Energiepreispauschale die oben genannten gesetzlichen Vorgaben beachtet hat. Entgegen der Auffassung des FA ist der Arbeitgeber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob seine Arbeitnehmer sämtliche gesetzliche Voraussetzungen für die Gewährung der Energiepreispauschale erfüllen.
Hinweis:
Gegen diese Entscheidung ist nun die Revision beim BFH anhängig, so dass dessen Entscheidung abzuwarten bleibt.