Für Personengesellschaften

Rücklagenübertragung nach § 6b EStG ist gesellschafterbezogen zu prüfen

21. August 2026


Entsteht ein Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks, welches mindestens sechs Jahre betrieblich genutzt wurde, so kann dieser Gewinn steuerlich auf ein Reinvestitionsobjekt übertragen werden oder zunächst in eine Rücklage eingestellt werden. Damit kann die Besteuerung des Veräußerungsgewinns im besten Fall langfristig hinausgeschoben werden.





Bei Personengesellschaften sind die Voraussetzungen für die Gewinnübertragung bzw. Rücklagenbildung, insbesondere also die sechsjährige Vorbesitzzeit, für den einzelnen Gesellschafter zu prüfen. Dies eröffnet auch Möglichkeiten, wie die aktuelle Entscheidung des FG Münster vom 16.4.2026 (Az. 8 K 820/24 G,F) zeigt. Das FG wendet die personenbezogene Betrachtung des § 6b EStG konsequent auch auf den Fall an, dass das maßgebende Grundstück innerhalb der sechsjährigen Vorbesitzzeit von einer beteiligungsidentischen Schwester-Personengesellschaft erworben wurde. Auch in diesen Fällen ist der Tatbestand der Vorbesitzzeit erfüllt, soweit an beiden Gesellschaften der Mitunternehmer beteiligt ist.





Im Streitfall handelte es sich um zwei Schwester-Personengesellschaften, an denen ein Gesellschafter jeweils 100 % der Kommanditanteile hielt. Das FG bejaht nun die Möglichkeit der Rücklagenbildung in der Ergänzungsbilanz, nachdem ein zunächst zwischen den Schwester-Personengesellschaften übertragenes Grundstück im Jahr 2019 weiterveräußert wurde. § 6b EStG sei insoweit personenbezogen anzuwenden. Dementsprechend ist auch die in § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG geregelte Vorbesitzzeit personenbezogen zu verstehen. Bei Mitunternehmerschaften ist die Vorbesitzzeit daher für jeden Mitunternehmer getrennt zu berechnen. Vorliegend war bezogen auf den Gesellschafter die Vorbesitzzeit erfüllt. Das Grundstück befand sich zunächst im Betriebsvermögen der X GmbH & Co. KG und seit der Veräußerung im Jahr 2014 im Betriebsvermögen der Stpfl. An beiden Betriebsvermögen war der Gesellschafter zu 100 % beteiligt. Die (teil-)entgeltliche Veräußerung des Grundstücks zwischen den Schwester-Personengesellschaften unterbrach die sechsjährige Vorbesitzzeit nicht, da die (teil-)entgeltliche Veräußerung zwischen zwei Betriebsvermögen eben dieses Stpfl. stattfindet, an denen er jeweils zu 100 % beteiligt ist. Die Sechsjahresfrist ist auch dann gewahrt, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut innerhalb der letzten sechs Jahre zum Betriebsvermögen verschiedener Betriebe oder Betriebsstätten des Stpfl. gehörte.





Hinweis:





Gegen diese Entscheidung ist nun unter dem Az. IV R 9/26 die Revision beim BFH anhängig, so dass dessen Entscheidung abzuwarten bleibt.





Handlungsempfehlung:





In solchen Fällen sollte stets steuerlicher Rat eingeholt werden. Im Grundsatz bieten sich bei Personengesellschaften vielfache Möglichkeiten, solche Veräußerungsgewinne auf ein Reinvestitionsobjekt zu übertragen.


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