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Rückstellung für Mehrsteuern nach einer Betriebsprüfung

21. Juli 2025


Erfolgt eine steuerliche Außenprüfung durch die FinVerw und führt diese zu Steuernachforderungen, so sind Rückstellungen für diese Steuernachforderungen erst zu dem Bilanzstichtag zu bilden, zu dem der Stpfl. ernsthaft mit der Aufdeckung des zu den Mehrsteuern führenden Sachverhalts rechnen muss. Dies bestätigt das FG Münster mit Entscheidung vom 15.11.2024 (Az. 12 K 817/19 G,F). Steuerlich von Bedeutung ist diese Frage letztlich allerdings nur, wenn die Steuernachforderungen abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen. Bei Steuernachforderungen betreffend Gewerbesteuer (oder Körperschaftsteuer bei Kapitalgesellschaften) ist dies nicht der Fall, wohl dagegen z.B. bei Umsatz- steuernachforderungen.





Im Streitfall wurde in den Jahren 2015 und 2016 eine steuerliche Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 2011 bis 2013 durchgeführt. Diese Prüfung führte zu Steuernachforderungen bei der Umsatzsteuer. Das FG kommt nun zu dem Ergebnis, dass diese Umsatzsteuernachforderungen für die Jahre 2011, 2012 und 2013 nicht gewinnmindernd in diesen Jahren zu berücksichtigen sind. Vielmehr sind Rückstellungen für diese Mehrsteuern erst zu dem Bilanzstichtag zu bilden, zu dem der Stpfl. auf Grund eines hinreichend konkreten Sachverhalts ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen muss. Dies ist vorliegend das Jahr, in dem der Prüfer die entsprechende Sachbehandlung beanstandet hat. Vorher musste die Stpfl. nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Inanspruchnahme rechnen.





Hinweis:





Dies gilt nach dem Urteil des Finanzgerichts unabhängig davon, ob der Steuernachzahlung eine Steuerhinterziehung zu Grunde liegt oder nicht. Gegen diese Entscheidung ist nun die Revision beim BFH anhängig.


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