Zur Frage, ob zukünftige finanzielle Belastungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell bereits als Rückstellung steuermindernd berücksichtigt werden müssen, hat der BFH mit Urteil vom 5.2.2026 (Az. IV R 11/24) entschieden, dass
– für die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht kommen kann. Dies gilt auch für die Aufwendungen für die Arbeitnehmer, mit denen das Unternehmen am betreffenden Bilanzstichtag zwar noch keine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen hat und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die nach dem Anstellungsvertrag aber bereits einen entsprechenden Anspruch haben.
– Wird mit der während der Freistellung zu zahlenden Vergütung die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während der gesamten Beschäftigungsdauer abgegolten, ist die Höhe der Rückstellungen nicht dergestalt zu bestimmen, dass sich die jeweiligen Rückstellungsbeträge für die betroffenen Arbeitnehmer beginnend mit dem Zeitpunkt der zivilrechtlichen Entstehung des Anspruchs auf spätere Freistellung bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung in zeitanteilig gleichen Raten aufbauen. Vielmehr ist der voraussichtliche Erfüllungsbetrag auf den Zeitraum zu verteilen, der mit Aufnahme des Dienstverhältnisses beginnt.
Im Streitfall bot die Stpfl. bestimmten Führungskräften (Hierarchieebenen „Geschäftsführer“ bis „Gruppenleiter/Manager“) ein Vorruhestandsmodell an (sogenannte 70 %-Regelung). Die entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag sah insbesondere vor, dass ab einem Zeitpunkt drei Jahre vor jenem Zeitpunkt, zu dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, dem Angestellten angeboten wird, bei Fortzahlung von 70 % der für jedes Jahr vereinbarten jährlichen Bruttovergütung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von der Arbeitsleistung freigestellt zu werden, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages am Tag der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre beträgt.
Der BFH bestätigt, dass die Stpfl. dem Grunde nach berechtigt war, bezüglich der Arbeitnehmer, denen sie eine Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Zahlung von 70 % des Gehalts in Aussicht gestellt hat, für die auf künftige Freistellungsphasen mutmaßlich entfallenden Lohnzahlungsverpflichtungen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Die Stpfl. sei – z.T. aufschiebend bedingt durch den Ablauf einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren – verpflichtet, ihren begünstigten Arbeitnehmern eine Freistellung nach Maßgabe der 70 %-Regelung zu gewähren. Damit befinde sie sich (vor Erreichen der Regelaltersgrenze) im Rückstand. Denn die Arbeitnehmer hätten sich den Freistellungsanspruch durch ihre Vorleistung – die Arbeitsleistung – bereits erdient.
Dies betreffe indes auch die Arbeitnehmer, mit denen die Stpfl. am betreffenden Bilanzstichtag noch keine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen hatte. Denn auch insoweit habe die Stpfl. mit Blick auf die künftige Freistellung der Arbeitnehmer weniger geleistet, als sie nach dem Arbeitsvertrag für die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer zu leisten verpflichtet ist. Entscheidend sei, dass der Anspruch auf Freistellung bereits im Arbeitsvertrag begründet war. In der noch abzuschließenden Freistellungsvereinbarung wurden dann nur noch Details der Abwicklung geregelt.
Hinweis:
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass stets die getroffene Vereinbarung zu würdigen ist. Es ist insbesondere festzustellen, ob die Arbeitnehmer bereits einen Anspruch haben und welche Arbeitsleistungen hiermit abgegolten werden.