Mit dem Ende 2022 beschlossenen Jahressteuergesetz 2022 wurde rückwirkend auf den 1.1.2022 eine Steuerbefreiung für „kleinere“ PV-Anlagen eingeführt. Ziel des Gesetzgebers war es insbesondere, dass Betreiber von PV-Anlagen auf dem selbst genutzten Einfamilienhaus von ertragsteuerlichen Pflichten befreit werden und damit die Errichtung und der Betrieb solcher Anlagen vereinfacht und gefördert wird. Diese Steuerbefreiung hat aber eben auch zur Folge, dass der Stpfl. keine im Zusammenhang mit der PV-Anlage stehenden Ausgaben steuerlich geltend machen kann. Dies ist vielfach nachteilig, da mittels Sonderabschreibung die Investitionskosten in den ersten Jahren des Betriebs in weitem Umfang geltend gemacht werden konnten. Dies führte dann steuerlich in den ersten Jahren des Betriebs der PV-Anlage zu Verlusten und mit den Steuerminderungen zu Liquiditätsvorteilen. Auch wenn diese durch Gewinne in den späteren Betriebsjahren wieder ausgeglichen wurden, konnte über diesen Weg die Investition teilweise refinanziert werden.
Diese Möglichkeit ist nun mit der eingeführten Steuerbefreiung entfallen. Die rückwirkende Einführung der Steuerbefreiung führte allerdings dazu, dass auch solche PV-Anlagen betroffen sind, die in 2022 errichtet wurden, bevor das Gesetz beschlossen oder gar diskutiert wurde, die Stpfl. also im Grundsatz noch mit den positiven steuerlichen Effekten rechnen konnten.
Ein solcher Fall war nun vom FG Düsseldorf zu beurteilen. Im Streitfall hatte der Stpfl. bereits im Juni 2021 den Auftrag zur Installation der PV-Anlage erteilt. Errichtung und Inbetriebnahme verzögerten sich dann und der Anschluss an das Stromnetz erfolgte schließlich im Dezember 2022. Das FG sieht mit Entscheidung vom 24.6.2025 (Az. 4 K 1286/24 E) keine verfassungswidrige Rückwirkung. Zum einen finde vorliegend das Rückwirkungsverbot bereits keine Anwendung. Die Verfassungsmäßigkeit eines rückwirkenden Gesetzes ist nur dann fraglich, wenn es sich um ein belastendes Gesetz handelt. Begünstigende Regelungen unterliegen auch dann keinem Rückwirkungsverbot, wenn die Begünstigung mit relativierenden Belastungen verbunden ist. Vor diesem Hintergrund ist die Einführung der Steuerbefreiung auch durch das Zusammenwirken mit dem korrespondierenden Betriebsausgabenabzugsverbot nicht als belastende Maßnahme einzuordnen.
Handlungsempfehlung:
Das FG hat die Revision beim BFH zugelassen, so dass abzuwarten bleibt, ob diese eingelegt wird und sich der BFH mit dieser Frage abschließend auseinandersetzen muss. Vergleichbare Fälle sollten daher ggf. verfahrensrechtlich offen gehalten werden.