Bei den insbesondere im Jahr 2020 gewährten Corona-Soforthilfen erfolgten in den vergangenen Jahren und teilweise noch aktuell die Schlussabrechnungen, welche teilweise auch zu Rückzahlungsverpflichtungen führten. Für einen solchen Fall – im Streitfall ging es um die Niedersachsen-Soforthilfe Corona (mit finanzieller Unterstützung des Bundes) für die Monate April, Mai und Juni 2020 – hat der BFH mit Urteil vom 16.12.2025 (Az. VIII R 4/25) entschieden, dass
– die Corona-Soforthilfe eine steuerbare und steuerpflichtige Betriebseinnahme ist und
– wenn ein Bewilligungsbescheid für einen als Betriebseinnahme anzusetzenden Liquiditäts- bzw. Aufwandszuschuss mit Ex-tunc-Wirkung zum Gewährungstag widerrufen wird und der Zuschuss zurückgezahlt wird, hierin bei der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung kein rückwirkendes Ereignis für das Jahr der Bewilligung und Vereinnahmung vorliegt, sondern der Rückzahlungsbetrag im Jahr der Rückzahlung steuerlich als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist.
Der Stpfl. war im Streitfall freiberuflich tätig. Er hatte in 2020 eine Corona-Soforthilfe erhalten, welche mit Bewilligungsbescheid vom 3.6.2020 gewährt wurde. Am 12.5.2023 erging gegenüber dem Stpfl. ein Widerrufs- und Rückforderungsbescheid, mit welchem er zur teilweisen Rückzahlung der Corona-Soforthilfe verpflichtet wurde. Der Bewilligungsbescheid wurde mit Wirkung zum Gewährungstag in Höhe des Rückforderungsbetrags widerrufen.
Der Stpfl. war nun der Meinung, dass die in 2020 anzusetzenden Einnahmen aus der Corona-Soforthilfe unmittelbar um den Rückzahlungsbetrag zu mindern seien. Dem widersprach das Gericht. Vielmehr war in 2020 die vereinnahmte Zahlung als Betriebseinnahme anzusetzen und in 2023 der Rückzahlungsbetrag als Betriebsausgabe. Nach dem die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung prägenden Zu- und Abflussprinzip sei die tatsächliche Rückzahlung einer zuvor vereinnahmten Zahlung erst im Jahr des Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen.
Handlungsempfehlung:
Dies dürfte in der Praxis eine Vielzahl an Stpfl. betreffen. In der Praxis ist sicherzustellen, dass solche Rückzahlungsbeträge steuerlich (im Jahr der Rückzahlung) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.