Werden den Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt Verpflegung, Wohnung oder Unterkunft
zur Verfügung gestellt, liegen sog. Sachbezüge vor. Diese sind Teil des Arbeitslohns und
deshalb als „geldwerter Vorteil“ steuer- und sozialversicherungspflichtig. Zu bewerten sind diese
Sachbezüge nach den Ansätzen der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Die
Sachbezugswerte entwickeln sich wie in der Übersicht „Sachbezugswerte“ dargestellt.
Übersicht: Sachbezugswerte
Handlungsempfehlung:
Wegen der vergleichsweise geringen Sachbezugswerte kann es günstiger sein, wenn statt Barlohn
Sachbezüge, z.B. in Form von Restaurantgutscheinen, an die Arbeitnehmer ausgegeben werden.
Sachbezüge sind (insgesamt) bis zu einer Freigrenze von 50,00 € je Monat (zum 1.1.2022 steigt die
Grenze von 44 € auf 50 €) lohnsteuerfrei und unterliegen auch nicht der Sozialversicherungspflicht. Im
Einzelfall sollte die Umsetzung einer solchen Gestaltung unter Hinzuziehung steuerlichen Rats erfolgen, da
die Anerkennung von Sachbezügen an enge Bedingungen geknüpft ist.