Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Sachbezugswerte für 2026

20. Januar 2026


Werden den Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt Verpflegung, Wohnung oder Unterkunft zur Verfügung gestellt, liegen sog. Sachbezüge vor. Diese sind Teil des Arbeitslohns und deshalb als „geldwerter Vorteil“ steuer- und sozialversicherungspflichtig. Zu bewerten sind diese Sachbezüge nach den Ansätzen der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Die Sachbezugswerte entwickeln sich wie in der Übersicht „Sachbezugswerte“ dargestellt.





Übersicht: Sachbezugswerte





Jahrfreie Verpflegung insgesamt (kein minderjähriger Familienangehöriger)freie allgemeine Unterkunft bei Belegung mit einem volljährigen BeschäftigtenFrühstückMittag- und Abendessen je
monatlichmonatlichmonatlichtäglichmonatlichtäglich
2026345,00 €285,00 €71,00 €2,37 €137,00 €4,57 €
2025333,00 €282,00 €69,00 €2,30 €132,00 €4,40 €




Handlungsempfehlung:





Wegen der vergleichsweise geringen Sachbezugswerte kann es günstiger sein, wenn statt Barlohn Sachbezüge, z.B. in Form von Restaurantgutscheinen, an die Arbeitnehmer ausgegeben werden. Sachbezüge sind (insgesamt) bis zu einer Freigrenze von 50,00 € je Monat lohnsteuerfrei und unterliegen auch nicht der Sozialversicherungspflicht. Im Einzelfall sollte die Umsetzung einer solchen Gestaltung unter Hinzuziehung steuerlichen Rats erfolgen, da die Anerkennung von Sachbezügen an enge Bedingungen geknüpft ist.


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