Für alle Steuerpflichtigen

Schenkung an Ehegatten bei Verschaffung einer Gesamtgläubigerstellung bzgl. eines Wohnrechts und eines Geldzahlungsanspruchs im Zuge einer Vermögensübertragung an die nächste Generation?

30. Januar 2026


Eine freigebige Zuwendung zwischen Ehegatten kann der Schenkungsteuer unterliegen. Das FG Münster hatte nun über einen praxisrelevanten Fall zu dieser Thematik zu entscheiden. Streitig war, ob die Ehegattin von ihrem Ehemann am Stichtag des Hofübergabevertrages eine schenkungsteuerbare Zuwendung erhalten hat. Im Hofübergabevertrag zwischen dem Ehemann als Übergeber und dem Sohn als Übernehmer verpflichtete sich Letzterer, seinen Eltern als Gesamtberechtigten ein lebenslanges Altenteil zu gewähren. Das Altenteil umfasste das Wohnrecht an dem seit jeher gemeinsam von den Eheleuten bewohnten Haus und einen monatlich zu zahlenden Betrag (Baraltenteil). Die Baraltenteilszahlungen wurden auf ein Girokonto der Ehefrau geleistet, über das die Eheleute seit Jahren ihre privaten Zahlungsvorgänge abwickelten.





Das FA sah insoweit eine Zuwendung des Ehemanns an die Ehefrau. Dem widersprach nun das FG Münster mit Entscheidung vom 18.9.2025 (Az. 3 K 459/24 Erb). Für beide Rechte ist es anhand der Einzelfallumstände zu der Schlussfolgerung gelangt, dass an dem vom FA angenommenen Schenkungsteuerstichtag, dem Datum des Hofübergabevertrages, keine freigebige Zuwendung an die Ehegattin vorlag.





Zunächst stellt das Gericht heraus, dass bei der Gewährung eines Altenteils die einzelnen Positionen, aus denen sich das Altenteil zusammensetzt, hier insbesondere das Wohnrecht und der Geldzahlungsanspruch, schenkungsteuerlich nur als getrennt zu betrachtende Gegenstände einer freigebigen Zuwendung in Betracht kommen.





Entscheidend für das Vorliegen einer Bereicherung bzw. objektiven Zuwendung ist, dass der Bedachte am Stichtag über den Gegenstand der Zuwendung – also über seine Stellung als Gesamtgläubiger – tatsächlich und rechtlich frei verfügen konnte. Maßgeblich dafür sind allein die Vereinbarungen der Gesamtgläubiger im Innenverhältnis.





Eine solche freie Verfügungsmacht liegt im Innenverhältnis zum Ehegatten regelmäßig nicht vor, wenn die eingeräumte Rechtsposition lediglich den bisherigen Zustand fortschreibt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der übertragende Ehegatte dem anderen Ehegatten diese Nutzung oder Stellung bereits zuvor im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft faktisch ermöglicht hatte und sich daran durch die Vermögensübertragung nichts ändert. Entsprechend verhielt es sich im vorliegenden Streitfall beim Wohnrecht an den von den Eheleuten seit jeher gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten.





Aber auch Zahlungsansprüche, die für den gemeinsamen Lebensbedarf der Eheleute bestimmt sind, sind für den erwerbenden Ehegatten nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügbar. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Geld auf ein gemeinsames Konto fließt, sondern auf die Vorstellungen der gemeinsam berechtigten Eheleute über die Zweckbestimmung des Geldes.





Hinweis:





Solche Fragen stellen sich auch bei der Übertragung einer Immobilie, die einem Ehegatten alleine gehört, auf die nächste Generation gegen Einräumung eines Wohnrechts oder eines Vorbehaltsnießbrauchs zu Gunsten der Ehegatten gemeinsam.





Handlungsempfehlung:





Mögliche schenkungsteuerliche Wertungen müssen stets anhand der konkreten Ausgestaltung des Einzelfalls erfolgen. Insofern ist eine sorgfältige Vertragsgestaltung wichtig. Es sollte stets steuerlicher Rat eingeholt werden.


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