Erbschaft-/Schenkungsteuerlich werden Personengesellschaften als transparent betrachtet. Wird also ein GmbH-Anteil durch eine Personengesellschaft an ihren Mitunternehmer unentgeltlich übertragen, wird dies schenkungsteuerlich gewertet wie eine Schenkung der anderen Mitunternehmer an den begünstigten Mitunternehmer. Zu beachten ist allerdings, dass in diesem Fall kein begünstigtes Betriebsvermögen übertragen wird, obwohl Anteile an Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligung von mehr als 25 % an sich hierzu zählen. Dies liegt daran, dass nach dem Gesetz ausdrücklich nur die Übertragung einer unmittelbaren Beteiligung begünstigt ist, nicht dagegen die Übertragung einer mittelbar über eine Personengesellschaft gehaltenen Beteiligung.
Diese Sichtweise hat das FG Nürnberg mit Urteil vom 14.3.2024 (Az. 4 K 263/22) bestätigt.
Handlungsempfehlung:
Zwar ist gegen die Entscheidung des Finanzgerichts nun die Revision beim BFH anhängig, jedoch sollten solche Übertragungen nicht vorgenommen werden. In der Praxis sind dann ggf. andere Übertragungswege zu prüfen. Hierzu sollte stets steuerlicher Rat eingeholt werden.