Die Übertragung von Anteilen an gewerblich tätigen Personengesellschaften wird bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer begünstigt behandelt. Es wird – unter Einhaltung diverser Voraussetzungen – ein Verschonungsabschlag von im Grundsatz 85 % gewährt. Ein maßgebendes Kriterium der sachlichen Rechtfertigung einer Steuerverschonung ist das sog. Lohnsummenerfordernis. Für die Gewährung des Verschonungsabschlags erforderlich ist, dass innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschritten werden (Mindestlohnsumme). Von der Lohnsummenklausel sieht das Gesetz Ausnahmen vor. Das Lohnsummenerfordernis findet auf Betriebe keine Anwendung, deren Ausgangslohnsumme bei 0 € liegt oder die nicht mehr als fünf Beschäftigte haben.
Besteht nun zwischen einem Mitunternehmer und der Mitunternehmerschaft ein Arbeitsverhältnis, so ist dies arbeitsrechtlich zwar anzuerkennen und führt auch in der Handelsbilanz zu Personalaufwand, ertragsteuerlich liegen insoweit bei dem für die Personengesellschaft tätigen Mitunternehmer aber Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor (sog. Sondervergütungen). Fraglich ist nun, ob solche Sondervergütungen in die Lohnsummenprüfung einzubeziehen sind. Die FinVerw lehnt einen Einbezug dieser Vergütungen ab.
Dagegen hat nun das FG Münster mit Urteil vom 15.4.2025 (Az. 3 K 483/24 F) entschieden, dass bei der Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen die an die Gesellschafter einer Personengesellschaft im Lohnsummenzeitraum gezahlten Vergütungen grundsätzlich einzubeziehen sind. Auf die ertragsteuerliche Qualifikation als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit komme es nicht an. Maßgeblich sei vielmehr die handelsrechtliche Behandlung als Personalaufwand, soweit die vertraglich vereinbarten und tatsächlich gezahlten Vergütungen angemessen sind.
Hinweis:
Diese Entscheidung führt für die Stpfl. zu günstigeren Ergebnissen als die Ansicht der FinVerw. Abzuwarten bleibt, ob gegen diese Entscheidung die Revision beim BFH eingelegt werden wird.