Für Unternehmer und Freiberufler

Schlussabrechnungen der Corona-Überbrückungshilfen

3. Juni 2025


Die Schlussabrechnungen der Corona-Überbrückungshilfen werden aktuell von den Bewilligungsbehörden geprüft und es ergehen – oftmals nach Nachfragen hinsichtlich Details der eingereichten Schlussabrechnungen – die endgültigen Bescheide, welche zu Abschlusszahlungen, aber auch zu Rückforderungen führen können.





Die Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass sich insoweit eine recht breite Spannweite ergibt. Nicht selten führen tatsächlich anzusetzende Aufwendungen der Abrechnungszeiträume, so z.B. aus Abschreibungen, zu Abschlusszahlungen bei den Überbrückungshilfen. Vielfach ergeben sich aber auch Rückforderungen. Dies ist nicht selten darauf zurückzuführen, dass die Bewilligung der Hilfen zunächst sehr großzügig erfolgte und zwischenzeitlich teilweise auch die Fördervoraussetzungen „präzisiert“ bzw. auch verschärft wurden. In der Praxis ist auf folgende Aspekte hinzuweisen:





–  Schlussabrechnungen bzw. hierzu ergehende Nachfragen sollten möglichst ausführlich begründet werden. Im Bedarfsfall sollten ausführliche Begründungen und Nachweise beigebracht werden. Dies gilt auch deshalb, weil bei einem eventuellen Klageverfahren gegen eine Schlussabrechnung die Gerichte vielfach nachträglich vorgebrachte Nachweise nicht mehr akzeptieren.





–  Im Rahmen der Schlussabrechnungen können die Bewilligungsstellen die Fördervoraussetzungen erneut prüfen. Auch dies erfordert eine sorgfältige Nachweisführung hinsichtlich der jeweiligen Fördervoraussetzungen.





–  Nicht selten steht im Fokus der Prüfung die Frage, ob Umsatzrückgänge tatsächlich coronabedingt waren. Dies ist recht eindeutig bei solchen Betrieben, die von angeordneten Schließungen betroffen waren. Schwieriger ist der Nachweis bei indirekten Beeinträchtigungen, so z.B. durch Nachfragerückgänge oder Lieferkettenprobleme. Insoweit bedarf es einer sorgfältigen Nachweisführung. Geeignet wären z.B. Dokumentation von Betriebsschließungen oder eingeschränkten Öffnungszeiten, schriftliche Bestätigungen von Geschäftspartnern über pandemiebedingte Probleme und Belege über Kundenstornierungen oder Auftragsverluste, die unmittelbar mit Corona zusammenhängen.





–  In der Gastronomie tritt nicht selten die Problematik auf, dass ursprünglich Umsätze aus dem Außer-Haus-Verkauf im Förderzeitraum nicht berücksichtigt werden sollten. Dies handhaben die Bewilligungs-stellen nun aber teilweise anders, da das Zusammentreffen von Überbrückungshilfen und Umsätzen aus Außer-Haus-Verkäufen auch dazu führen kann, dass sich Betriebe besser stellen als vor der Corona-Pandemie. Jedoch ist die Rechtsgrundlage für die nachträgliche Anrechnung der Außer-Haus-Umsätze häufig unklar. Viele Unternehmen hatten darauf vertraut, dass diese Umsätze gemäß den ursprünglichen Richtlinien nicht berücksichtigt würden.





Handlungsempfehlung:





Insbesondere bei Nachfragen der Bewilligungsstellen sollten möglichst umfassend Nachweise und Erläuterungen gegeben werden. Schlussabrechnungen sind sorgfältig zu prüfen. Innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Bescheids kann ein Widerspruch eingelegt werden. Im Einzelfall muss auch der Klageweg geprüft werden.


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