Der geldwerte Vorteil aus der Gestellung eines Fahrzeugs an Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung (und ebenso der Entnahmewert bei der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den Unternehmer für Privatfahrten) wird grds. nach der 1 %-Regelung bemessen. Angesetzt wird dann monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs. Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ist insoweit allerdings nur ¼ des Bruttolistenpreises anzusetzen. Voraussetzung ist, dass der Bruttolistenpreis einen gesetzlichen Grenzbetrag nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag lag bei 70 000 € und wurde nun auf 100 000 € angehoben. Diese angehobene Grenze gilt erstmals für Fahrzeuge, die nach dem 30.6.2025 angeschafft oder geleast wurden.
Handlungsempfehlung:
Insoweit ist sorgfältig hinsichtlich des Zeitpunktes der Anschaffung bzw. des Leasings des Fahrzeugs zu unterscheiden.
Hinzuweisen ist darauf, dass diese Minderung des 1 %-Wertes nur bei der Lohnsteuer/Einkommensteuer Anwendung findet und nicht bei der Umsatzsteuer; insoweit ist hinsichtlich des Entnahmewertes von 1 % des Bruttolistenpreises auszugehen.