Mit seinem Beschluss vom 24.10.2024 (Az. I R 40/21) hat der BFH (betreffend eine Kapitalgesellschaft, die nach ihrem Geschäftszweck am Profifußballbetrieb teilnimmt) zur Berücksichtigung von Aufwendungen, die nicht ausschließlich im betrieblichen Bereich veranlasst sind, entschieden,
– dass weder die Finanzierung eines Nachwuchsleistungszentrums noch die Ausgabe von Freikarten an Spieler des Nachwuchsleistungszentrums als vGA zu qualifizieren sind.
Im konkreten Streitfall war Gegenstand des Unternehmens der Stpfl., sich am bezahlten und unbezahlten Fußballsport innerhalb und außerhalb der Lizenzligen des Deutschen Fußball-Bund e.V. (DFB) zu beteiligen. Die Stpfl. war Trägerin aller Lizenzen, die ihre Mannschaften zur Benutzung von Einrichtungen zur Durchführung nationaler oder internationaler Clubwettbewerbe berechtigen; ihre erste Herrenmannschaft spielte seit 2010 in verschiedenen Ligen. Verkürzt dargestellt war persönlich haftender Gesellschafter der Stpfl. eine GmbH, deren einziger Gesellschafter ein e.V. war. Der Verein war im Streitjahr 2013 wegen Förderung des Sports als gemeinnützig anerkannt. Die Stpfl. betrieb auf eigene Kosten ein Nachwuchsleistungszentrum (NLZ). Eine Vereinbarung zwischen der Stpfl. und dem Verein über die Aufteilung bzw. Teilübernahme von Kosten existierte nicht.
Die FinVerw vertrat dazu die Auffassung, dass die Übernahme der Kosten des NLZ als eine Förderung des ideellen und nichtunternehmerischen Tätigkeitsbereichs des Vereins (als Gesellschafter der Stpfl.) anzusehen sei, was steuerrechtlich als vGA qualifiziere. Das Niedersächsische FG hat der gegen die entsprechenden Bescheide erhobenen Klage stattgegeben und auch der BFH hat die Annahme von vGA wie folgt verworfen:
– Unter einer vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sei bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht.
– Diese Grundsätze habe der BFH auch bereits für die Beurteilung sogenannter gemischter Aufwendungen (Veranlassung nicht ausschließlich im betrieblichen Bereich) konkretisiert. Übernehme danach eine Kapitalgesellschaft Aufwendungen für den Gesellschafter, die in nicht nur untergeordnetem Umfang dessen private Interessen berühren oder die sonst mit dem außersteuerlichen Bereich zusammenhängen, dann sei dieses Verhalten regelmäßig durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst.
– Bei gemischt veranlassten Aufwendungen im Anwendungsbereich der vGA gebe es keine Rechtsgrundlage für ein striktes Aufteilungsverbot. Daher könnten mehrere Veranlassungszusammenhänge auch jeweils anteilig Berücksichtigung finden. Voraussetzung für die Aufteilung sei aber die Trennbarkeit der jeweiligen Veranlassungsbeiträge. Fehle es an objektivierbaren Kriterien für die Aufteilung, so führe die für den Ansatz einer vGA genügende Mitveranlassung im Gesellschaftsverhältnis dazu, dass ein Abzug als Betriebsausgaben einkommenserhöhend durch den Ansatz einer vGA ausgeglichen wird.
– Im Ergebnis sei der Veranlassungszusammenhang durch das Prinzip der wertenden Selektion der Aufwandsursachen gekennzeichnet. Dies führe im Streitfall dazu, dass der Betrieb des Nachwuchsleistungszentrums als auf betrieblicher Grundlage erfolgend zu qualifizieren sei und die Einrichtung auch nicht teilweise durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei – und insoweit keine vGA vorliege. Zur Teilnahme der Profimannschaften an den Lizenzligen sei nach den verbandsrechtlichen Vorgaben der Betrieb des NLZ erforderlich gewesen, weshalb ein ordentlicher und gewissenhaft handelnder Geschäftsleiter ein solches NLZ betrieben hätte. Demgegenüber habe es für die Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks des Vereins als Gesellschafter der Stpfl. des Betriebs eines NLZ nicht bedurft.
Hinweis:
Mit diesem sehr klar abgeleiteten Beschluss hat der BFH nicht nur zur körperschaftsteuerlichen Berücksichtigung besonderer Aufwendungen im Bereich der Sportvereine Stellung genommen, sondern auch seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt, nach der sog. gemischte Aufwendungen durchaus im Rahmen einer Aufteilung berücksichtigungsfähig sind. Sind – wie im Streitfall – durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Teile der Aufwendungen als geringfügig und damit vernachlässigbar zu qualifizieren, dann liegt insgesamt keine vGA vor.