Altersvorsorgeaufwendungen für eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung („Riester-Rente“) werden im Grundsatz durch entsprechende Zulagen steuerlich gefördert. Alternativ kann der Stpfl. diese Aufwendungen auch unter bestimmten Bedingungen und betragsmäßig beschränkt als Sonderausgaben geltend machen. Hierbei erfolgt durch das FA im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eine Günstigerprüfung. Ist der steuerliche Effekt höher als die bereits erhaltene Zulage, so wird der Sonderausgabenabzug (unter Anrechnung der Zulage) gewährt.
Allerdings bedürfen der Sonderausgabenabzug und die Günstigerprüfung durch das FA eines Antrags in der Einkommensteuererklärung unter Angabe der entsprechenden Daten. Bis 2018 war zusätzlich auch eine an den Anbieter gerichtete Einwilligung des Stpfl. in die Datenübermittlung an die FinVerw erforderlich.
Der BFH stellt nun in der Entscheidung vom 15.4.2026 (Az. X R 28/24) klar, dass die Ausübung dieses Wahlrechtes zu Gunsten des Sonderausgabenabzugs nicht mehr möglich ist, wenn ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt.
Handlungsempfehlung:
Stets sollten die entsprechenden Angaben in der Einkommensteuererklärung gemacht und damit die Günstigerprüfung beantragt werden. Allerdings ist der Sonderausgabenabzug vom Gesetzgeber bewusst als Wahlrecht ausgestaltet, da dann eine nachgelagerte Besteuerung der Auszahlungen aus dem Altersvorsorgevertrag erfolgt, was in bestimmten Fällen für den Stpfl. nachteilig sein kann. Dies ist individuell zu prüfen.