Kinderbetreuungskosten sind in einem gewissen Rahmen als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Es können 80 % der Aufwendungen, höchstens 4 800 € je Kind (bis 2024: zwei Drittel, höchstens 4 000 €), für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Stpfl. gehörenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Sonderausgaben abgezogen werden. Der vom Gesetz nicht definierte Begriff der Kinderbetreuung ist weit zu fassen. Erfasst sind insbesondere Aufwendungen für die Betreuung in Kindertagesstätten und ähnlichen Einrichtungen. Vom Abzug ausgenommen sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Diese sind durch die Kinderfreibeträge abgegolten.
Nicht als Sonderausgaben abzugsfähige Aufwendungen für sportliche und andere Freizeitbetätigungen liegen vor, wenn die Betätigung organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfindet und dabei nicht die altersbedingt erforderliche Betreuung des Kindes, sondern die Aktivität im Vordergrund steht. Im Streitfall (Urteil des BFH v. 23.1.2025, Az. III R 33/24) ging es um Kosten für eine einwöchige Reise während der Sommerferien, bei der die Freizeitbetätigung im Vordergrund stand (Sportreise).
Hinweis:
Anders könnte dies dann zu beurteilen sein, wenn es um eine Reise eines jüngeren Kindes geht und die Betreuung des Kindes im Vordergrund steht.