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Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften: Übergangsregelung bis 31.12.2026

6. Februar 2026


Mit Wirkung zum 1.3.2025 ist mit § 127 SGB IV eine gesetzliche „Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten“ in Kraft getreten. Bei einer Beschäftigung als Lehrkraft, die fehlerhaft als selbständige Tätigkeit behandelt wird, wird die Versicherungspflicht der Beschäftigung in der Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgeschoben und erst ab dem 1.1.2027 wirksam. Zentrale Voraussetzung zur Nutzung dieser Übergangsregelung ist, dass die Lehrkraft zustimmt und dies entsprechend dokumentiert wird.





Auf Details zu dieser Übergangsregelung weist aktuell die Deutsche Rentenversicherung hin. Herauszustellen sind folgende Aspekte:





–  Anwendungsbereich: Eine Lehrtätigkeit i.S.d. Übergangsregelung umfasst die Vermittlung von Wissen und die Unterweisung von praktischen Tätigkeiten. Die Übergangsregelung gilt, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen, auch für vor und nach ihrem Inkrafttreten ausgeübte Lehrtätigkeiten und kann bei Zustimmung der Lehrkraft dazu führen, dass für Beschäftigungen von Lehrkräften weder in der Vergangenheit noch bis zum 31.12.2026 Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.





–  Der Gesetzgeber setzt für die Anwendung der „Übergangsregelung“ voraus, dass die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss übereinstimmend von einer selbständigen Lehrtätigkeit ausgegangen sind.





–  Der Gesetzgeber verlangt ausdrücklich, dass die Lehrkraft ihre Zustimmung zur Anwendung der Übergangsregelung gegenüber ihrem Vertragspartner erklärt. Die Erklärung gegenüber einem Sozialversicherungsträger entfaltet daher keine Wirkung. Die Zustimmung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Eine mündliche Zustimmung genügt nicht.





–  Die Erklärung der Zustimmung muss nicht zeitgleich mit Vertragsabschluss erfolgen. Sie kann von der Lehrkraft auch zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.





Kommt die Übergangsregelung zur Anwendung, so hat dies folgende Rechtsfolgen:





–  Die Zustimmung bewirkt, dass ab Beginn der vertraglich vereinbarten Tätigkeit keine Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung als Lehrkraft besteht. Dies gilt sowohl für Tätigkeiten vor dem Inkrafttreten der Übergangsregelung, also vor dem 1.3.2025, als auch für Tätigkeiten ab Inkrafttreten für die Dauer ihrer Ausübung, längstens bis zum 31.12.2026.





–  Die betroffenen Lehrkräfte gelten dann ab dem 1.3.2025 bis zum 31.12.2026 als Selbständige i.S.d. Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht für selbständige Lehrer nach dem SGB VI. Deshalb sind auch sie grundsätzlich verpflichtet, sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.





Hinweis:





Die Beteiligten können bei der Clearingstelle der DRV Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Die Clearingstelle entscheidet dann aber ausschließlich über den Erwerbsstatus. Die Entscheidung, ob Versicherungspflicht vorliegt, treffen die Einzugsstellen. Liegt eine Beschäftigung vor und meldet der Arbeitgeber den betroffenen Beschäftigten nicht an, klärt die Einzugsstelle in diesen Fällen direkt mit dem Arbeitgeber, ob die Voraussetzungen zum Aufschub der Versicherungs- und Beitragspflicht nach der Übergangsregelung vorliegen.


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