Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 3.3.2026 (Az. L 9 BA 234/25) entschieden, dass Mitarbeiter der Veranstaltungsbranche, nämlich „Backliner“, „Rigger“ oder „Stagemanager“, in ihren Einsätzen während einer vorgeplanten Tournee abhängig beschäftigt sind, wenn sie Einsatzverträge mit dem Tourneeveranstalter geschlossen haben, nach Tages- oder Tourneepauschalen bezahlt werden, ihre eigenen Arbeitsmaterialien („Tool-Cases“) während der Tournee vom Veranstalter mitgeführt werden und sie ihre Arbeit grundsätzlich höchstpersönlich erbringen müssen und ihre Möglichkeit Erfüllungsgehilfen einzusetzen eingeschränkt ist. Mitarbeiter der Veranstaltungsbranche wie „Backliner“, „Rigger“ und „Stagemanager“ als i.d.R. hochqualifizierte technische Mitarbeiter erbringen ihre Leistungen in funktionsgerecht dienender Teilhabe an einem Gesamtwerk (Konzert oder Konzerttournee), so dass die daraus folgende Einschränkung der Weisungsrechte des Konzertveranstalters nicht gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung spricht. Insoweit bestätigt das Gericht die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen bei der Konzertmanagement GmbH.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dafür ist erforderlich, dass der Mitarbeiter vom Beschäftigungsgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn er in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art seiner Leistungen umfassenden Weisungsrecht des Beschäftigungsgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Maßgebendes Kriterium für ein Unternehmerrisiko ist, ob eigenes Kapital bzw. eigene Betriebsmittel oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist.
Handlungsempfehlung:
Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren Mitarbeiter der Veranstaltungsbranche, die viele Jahre als selbständige „Freelancer“ angesehen worden waren, zunehmend als Beschäftigte eingestuft. Dies wird nun bestätigt. In der Praxis ist dies zu beachten. Letztlich ist insoweit allerdings stets im Einzelfall zu entscheiden.